Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
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Art. 40 Persönliches Gepäck
Für Lebensmittel tierischer Herkunft, die als persönliches Gepäck eingeführt werden und zum persönlichen Gebrach bestimmt sind, sind keine Zeugnisse und keine Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst erforderlich, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
a. Lebensmittel tierischer Herkunft aus der Europäischen Union, Andorra, Norwegen und San Marino;
b. Fleisch, Fleischerzeugnisse von , Milch, Milcherzeugnisse von den Färöer-Inseln, aus Grönland und Island mit einem Gewicht von nicht mehr als fünf Kilogramm;
c. Lebensmittel ausgenommen Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch, Milcherzeugnisse aus anderen Drittländern, aus denen auch entsprechende handelsmässige Importe zugelassen sind, mit einem Gewicht von nicht mehr als einem Kilogramm;
d. Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung aus beliebigen Ländern, sofern:
1. diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen,
2. es sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt,
3. die Packung nicht geöffnet ist, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.
Art. 41 Postpakete
Die gleiche Regelung gilt für Postsendungen, die an Privatpersonen zum privaten Gebrauch adressiert sind.
4. Kapitel: Reiseverkehr mit Heimtieren
Art. 42 Definition Heimtiere
Heimtiere sind Tiere, die:
a. ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein; und
b. pro Begleitperson in einer Menge von höchstens fünf Stück über die Grenze verbracht werden; und
c. einer der folgenden Tierkategorien angehören:
1. Hunde und Katzen,
2. Frettchen,
3. Hauskaninchen,
4. Nagetiere,
5. Vögel ausgenommen Hausgeflügel,
6. Reptilien,
7. Amphibien,