Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage
telgesetzes vom 15. Dezember 200027, so gelten die Artikel dieser Verordnung über die Ausfuhr.
Art. 57 Tierische Nebenprodukte
Für tierische Nebenprodukte ist Artikel 50 anwendbar.
6. Kapitel: Gebühren
Art. 58
1 Die Gebühren für Dienstleistungen des BVET richten sich nach der Verordnung vom 30. Oktober 198528 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.
2 Die Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen von Sendungen gehen zu Lasten der anmeldepflichtigen Person.
3 Die Kantone können für Dienstleistungen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.
7. Kapitel: Verfahrensbestimmungen
Art. 59 Verfügungen
Für Bewilligungen und andere Verfügungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196829 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 60 Beschwerdeverfahren
1 Die anmeldepflichtige Person, die Eigentümerin oder der Eigentümer beanstandeter Tiere und beanstandeter Waren kann gegen die Verfügung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes spätestens an dem der Mitteilung der Verfügung folgenden Werktag beim BVET schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom BVET auf Gesuch hin gewährt werden.
2 Einsprachen im Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199230 richten sich nach den Artikeln 52 und 55 des Lebensmittelgesetzes.
3 Gegen Verfügungen des BVET und des Bundesamtes für Gesundheit kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege sind anwendbar.
27SR 812.21
28 SR 916.472
29 SR 172.021
30 SR 817.0