Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
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2. Kapitel: Einfuhr
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 10 Importeure
1 Die anmeldepflichtigen Personen sind für die Abwicklung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren und die anschliessenden Kontrollen verantwortlich.
2 Die amtlichen Dokumente über die Einfuhren müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.
Art. 11 Betreiber von Flughäfen
1 Die Betreiber von Flughäfen sind verpflichtet, dem grenztierärztlichen Dienst die der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegenden Sendungen vor ihrer Ankunft zu melden und dafür zu sorgen, dass sie diesem Dienst vorgelegt werden.
2 Sie müssen die Manifeste der Flugzeuge, die Luftfrachtbriefe und weitere Dokumente dem grenztierärztlichen Dienst auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Art. 12 Verbotene Handlungen
1 Die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 22 Absatz 2 Buchstabe g des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197814 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben d und h der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198115 ist verboten.
2 Tiere, an denen verbotene Handlungen nach Absatz 1 vorgenommen worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, wenn sie eigens zur Vornahme dieser verbotenen Handlungen aus der Schweiz ausgeführt worden sind.
3 Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten ist verboten. Erlaubt sind das vorübergehende Verbringen in die Schweiz von Hunden ausländischer Halterinnen oder Halter für Ferien oder andere Kurzaufenthalte sowie die Einfuhr als Übersiedlungsgut.
4 Tiere, die den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen, müssen zurückgewiesen werden. Werden sie erst im Inland entdeckt und nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so kann das BVET, die zuständige Kantonstierärztin oder der zuständige Kantonstierarzt die Tiere einziehen.
Art. 13 Tiertransport
Nach der Zollabfertigung sind Tiere direkt an den Bestimmungsort zu transportieren. Es dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.
Art. 14 Quarantäne
1 Das EVD legt fest, welche Tiere nach der Einfuhr einer Quarantäne zu unterziehen sind.
14 SR 455
15 SR 455.1