Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
5. Kapitel: Ausfuhr
1. Abschnitt: Ausfuhr nach der Europäischen Union
Art. 49 Grundsatz
1 Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach der Europäischen Union gelten die schweizerischen Bestimmungen der Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung.
2 Für die Ausfuhrsendungen von Tieren ist eine Traces-Meldung zu erstatten, für Waren ist ein Handelspapier zu erstellen.
Art. 50 Tierische Nebenprodukte
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 4 und 5 VTNP sowie unbehandelte Schlachtnebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BVET nach der Europäische Union ausgeführt werden.
2 Das BVET erteilt die Bewilligung, wenn:
a. der Ausfuhr keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen und Gewähr besteht, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes eingehalten werden;
b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er im Falle einer Einfuhrbeschränkung des Bestimmungslandes die Ware im Inland nach Artikel 39 VTNP entsorgen kann;
c. die grenzüberschreitende Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 mit dem Bestimmungsland abgesprochen wurde.
3 Das BVET legt das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, die oder der für den Entsorgungsbetrieb nach Absatz 2 Buchstabe b zuständig ist, zum Bericht und zum Antrag vor.
4 Die Bewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Menge der exportierten tierischen Nebenprodukte dem BVET monatlich gemeldet wird.
5 Vorbehalten bleibt die abfallrechtliche Bewilligung des Bundesamtes für Umweltschutz nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198326.
2. Abschnitt: Ausfuhr nach Drittstaaten
Art. 51 Prüfung von Ausfuhrbedingungen und Zeugnistexten
1 Die tierseuchenrechtlichen Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes und die allenfalls zwischen Exporteuren und ausländischen Käufern vereinbarten tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die gewerbsmässige Ausfuhr von Tieren und Waren sowie die amtstierärztlichen Zeugnisse müssen dem BVET zur Prü-
26 SR 814.01