Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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B. Für Waren

Die Grenzkontrollstellen müssen verfügen über:

1. das notwendige Personal für die Prüfung der Begleitpapiere (Tierge-

sundheits- bzw. Genusstauglichkeitsbescheinigung und alle anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Dokumente);

2. eine für die Menge der von der Grenzkontrollstelle bearbeiteten Er-

zeugnisse ausreichende Anzahl von amtlichen Tierärztinnen, Tierärzten, amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten, die eine besondere Ausbildung erhalten haben, um die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Angaben auf den Begleitpapieren zu prüfen und an jeder Sendung von Erzeugnissen eine systematische Warenuntersuchung vorzunehmen;

3. ausreichendes Personal zur Entnahme und Bearbeitung der Stichpro-

ben, die den an der jeweiligen Grenzkontrollstelle ankommenden Sendungen entnommen werden;

4. ausreichend grosse Räume für das Personal, das mit der Durchfüh-

rung der Kontrollen beauftragt ist;

5. angemessene, den Hygieneanforderungen genügende Räumlichkei-

ten und Einrichtungen für die Durchführung von Routineanalysen und die Entnahme von Proben, wie in dieser Verordnung vorgesehen;

6. angemessene, den Hygieneanforderungen genügende Räumlichkei-

ten und Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen nach dieser Verordnung (speziell mikrobiologische Normen);

7. die Dienste eines Speziallabors, das in der Lage ist, spezielle Analy-

sen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen;

8 Räumlichkeiten und Kühleinrichtungen zur Lagerung der zu Analy-

sezwecken entnommenen Proben von Sendungen und der Erzeugnisse, die von der verantwortlichen amtlichen Tierärztin oder vom verantwortlichen amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle nicht für die Überführung in den freien Verkehr freigegeben worden sind;

9. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaus-

tausch über Traces;

10. die Dienste eines Betriebs, der in der Lage ist, die in der VTNP vor-

gesehenen Behandlungen durchzuführen.