Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
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a. die Untersuchungstechnik;
b. die Formulare;
c. die Weiterleitung von Informationen und Akten;
d. die Archivierung;
e. die Berichterstattung an das BVET und das Bundesamt für Gesundheit.
Art. 5 Aus- und Weiterbildung der Organe des grenztierärztlichen
Dienstes
1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte müssen eine Ausbildung nach den Artikeln 8, 13 und 23 der Verordnung vom 1. März 199513 über die Ausbildung für die Kontrollorgane für die Fleischhygiene absolviert haben.
2 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten werden durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte ausgebildet.
3 Der grenztierärztliche Dienst führt an der Zoll- und Landesgrenze die vorgeschriebenen Kontrollen durch und unterstützt die kantonalen Vollzugsbehörden in ihrer amtlichen Tätigkeit.
4 Die leitenden amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzte führen Buch über die Ausbildung.
5 Das Bundesamt für Gesundheit, die Oberzolldirektion und das BVET führen gemeinsam Aus- und Weiterbildungskurse für den grenztierärztlichen Dienst über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung durch.
Art. 6 Grenzkontrollstellen
1 Das BVET bezeichnet im Einvernehmen mit der Zollverwaltung bei den internationalen Flughäfen die Grenzkontrollstellen und legt die Abfertigungszeiten fest. Es legt die zur Kontrolle zugelassenen Kategorien von Tieren und Waren fest. Es kann in seinen Räumen die Kontrolle anderer Lebensmittel als derjenigen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d zulassen.
2 Die Flughafenverwaltungen stellen die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung. Diese müssen sich auf dem Amtsplatz der Zollstelle befinden.
3 Das BVET entrichtet den Flughafenverwaltungen einen angemessenen Mietzins.
4 Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen sind im Anhang umschrieben. Das BVET bestimmt die technischen Einrichtungen.
5 Bei der Durchführung der Kontrollen muss eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt anwesend sein. Sie oder er ist verantwortlich für den Schlussentscheid nach der Durchführung der Kontrollen.