Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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Monate vor der Einfuhr entnommen hat. Keine Titrierung ist nötig bei einem Tier, bei dem die Impfung in den in Absatz 4 vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Tiers, aus dessen tierärztlichen Zeugnis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Europäischen Union, der Schweiz oder der Staaten nach Artikel 45 Absatz 1 verlassen hat.

6 Die Tiere müssen mit einem Mikrochip oder einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet sein. Handelt es sich um einen Mikrochip, der weder der ISO-Norm 1178423 noch Anhang A der ISO-Norm 1178524 entspricht, so muss die Eigentümerin, der Eigentümer oder die Begleitperson bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

7 Bis zum 30. Juni 2012 können auch mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnete Tiere in die Schweiz verbracht werden.

8 Die Zollorgane führen die Kontrolle durch. Wenn keine Einfuhrbewilligung vorliegt oder die Tiere nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind, müssen sie an den grenztierärztlichen Dienst weitergeleitet werden. Dieser führt eine Dokumenten- und Identitäts- und eine physische Kontrolle durch.

9 Tiere, die den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen, müssen zurückgewiesen werden. Wenn sie erst im Inland entdeckt werden oder wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt worden sind, kann das BVET oder das zuständige kantonale Veterinäramt die Tiere einziehen und töten.

10 Der Importeur muss Hunde innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr der vom Wohnsitzkanton bestimmten Stelle nach Artikel 16 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199525 melden.

Art. 45 Andere Heimtiere

1 Für die Einfuhr von Heimtieren nach Artikel 42 Buchstaben a, b und c Ziffern 3-9 aus der Europäischen Union und den vom EVD bezeichneten Staaten bestehen keine tierseuchenpolizeilichen Vorschriften.

2 Für Tiere aus anderen Staaten ist eine Einfuhrbewilligung erforderlich.

23Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszent-

rum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: [email protected].

24Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszent-

rum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: [email protected].

25 SR 916.401