Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
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3. Abschnitt: Einfuhr aus Drittstaaten auf dem Luftweg
1. Unterabschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 20 Bewilligungsverfahren für Tiere und Waren
Das EVD legt fest, für welche Tiere und Waren, die auf dem Luftweg aus Drittstaaten eingeführt werden, eine Bewilligung des BVET erforderlich ist.
Art. 21 Bedingungen
1 Tiere und Waren müssen aus Staaten und Betrieben stammen, die von der Europäischen Gemeinschaft anerkannt sind, wenn diese ein Anerkennungsverfahren nach den Kriterien des Tierseuchen- und Lebensmittelrechts verlangt. Das EVD veröffentlicht die Titel und die Fundstellen der Listen der Europäischen Gemeinschaft über anerkannte Staaten und Betriebe.
2 Die Betriebe müssen den Anforderungen des schweizerischen Tierseuchen- und Lebensmittelrechts entsprechen.
3 Das BVET legt in einer Verordnung die zusätzlichen Bedingungen fest, wenn dies die Seuchenlage im Ursprungsland gebietet.
4 Die Importeure und die anmeldepflichtigen Personen müssen sich für die Einfuhr von Tieren und Waren bei der zuständigen kantonalen Stelle in Traces registrieren lassen.
Art. 22 Bewilligung
1 Das BVET erteilt die Bewilligung, wenn:
a. die Seuchenlage im Herkunftsgebiet nachweisbar günstig ist oder geeignete Massnahmen gegen eine Seucheneinschleppung getroffen werden;
b. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind;
c. für Tiere ein Logistikkonzept vorliegt, das den Aus- und Umlad, die Unterbringung und die Beförderung an den Bestimmungsort beschreibt.
2 Das BVET kann die Bewilligungen mit Bedingungen und Auflagen versehen, insbesondere hinsichtlich der Abfassung der Zeugnisse, des Transports, der Untersuchung durch den grenztierärztlichen Dienst und der Quarantäne.
3 Die Bewilligung wird befristet.
Art. 23 Erleichterungen
Das BVET kann für die Einfuhr Erleichterungen gewähren, wenn besonders günstige Verhältnisse herrschen und keine Tierschutzgründe oder seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen.