Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
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a. eine Prüfung der amtstierärztlichen Zeugnisse oder anderen Dokumente, die eine Sendung begleiten (Dokumentenkontrolle);
b. eine Überprüfung der Daten über den Lieferanten;
c. eine Prüfung der Übereinstimmung zwischen den amtstierärztlichen Zeugnissen oder anderen Dokumenten und Kennzeichen, die nach der Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung vorgeschrieben sind, durch Besichtigung der Tiere oder Waren (Identitätskontrolle);
d. eine Kontrolle der Tiere oder Waren, die auch Kontrollen der Verpackung und der Temperatur umfassen kann, wenn nötig ergänzt mit einer Probenahme zur Untersuchung in einem Laboratorium (physische Kontrolle).
3 Wird eine Probe genommen, so kann der Entscheid über die Zulässigkeit einer Sendung ausgesetzt werden, bis der Untersuchungsbefund vorliegt.
4 Die Proben sind innerhalb kürzester Fristen zu untersuchen, wenn die Tiere oder Waren bei der Grenzkontrollstelle angehalten bleiben.
Art. 29 Berechtigung zur Einfuhr
1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bestätigt mit einem Eintrag in das GVDE, dass eine Sendung eingeführt werden darf.
2 Das Original des GVDE muss der Zollstelle als Voraussetzung für die zollamtliche Abfertigung einer Sendung vorgelegt werden.
3 Das GVDE dient als Ausweis für die Vollzugsbehörden der Tierseuchen-, Lebensmittel- oder Tierschutzgesetzgebung von Bund, Kanton und Gemeinde.
4 Das GVDE begleitet die Sendung bis an ihren ersten Bestimmungsort; es muss während drei Jahren aufbewahrt werden.
5 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt verfügt durch Eintrag in das GVDE wenn nötig:
a. die Zulassung unter Vorbehalt;
b. den Transport unter sichernden Bedingungen;
c. die Quarantäne.
Art. 30 Waren im Gewahrsam der Zollverwaltung
1 Wenn eine Sendung von Waren im Gewahrsam der Zollverwaltung bleibt, hat die anmeldepflichtige Person:
a. eine Kopie des GVDE, das die Sendung begleitet, aufzubewahren;
b. das Datum des Eingangs der Sendung bei der Zollstelle aufzuzeichnen;
c. das Datum oder im Falle einer gestaffelten Verzollung die Daten der Verzollung aufzuzeichnen.
2 Wenn die Verzollung gestaffelt erfolgt, muss eine beglaubigte Kopie des GVDE jede Teilsendung begleiten. Die Kopie muss mit den Angaben über die überprüfte Menge oder das überprüfte Gewicht ergänzt werden.