Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage

jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

7 Bis zum 30. Juni 2012 können auch mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnete Tiere in die Schweiz verbracht werden.

8 Die Zollorgane kontrollieren die Heimtierpässe stichprobenweise.

9 Tiere, die den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen, müssen zurückgewiesen werden. Wenn sie erst im Inland entdeckt werden oder wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt worden sind, kann das BVET oder das zuständige kantonale Veterinäramt die Tiere einziehen und töten.

10 Der Importeur muss Hunde innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr der vom Wohnsitzkanton bestimmten Stelle nach Artikel 16 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199522 melden.

Art. 44 Hunde, Katzen, Frettchen aus Drittstaaten

1 Für Hunde, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere aus Drittstaaten eingeführt werden, ist eine Einfuhrbewilligung des BVET erforderlich. Das Gesuch muss mindestens drei Wochen vor der geplanten Einfuhr eingereicht werden. Davon ausgenommen sind Tiere, für die ein Heimtierpass nach Artikel 43 Absatz 1 ausgestellt werden kann.

2 Die Tiere müssen bei der Einfuhr von einem tierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst ist und folgende Angaben enthält:

a. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;

b. das Signalement des Tieres;

c. die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung;

d. das Datum der Impfung gegen Tollwut, die Art des Impfstoffes, den Namen des Herstellers und die Produktionsnummer;

e. das Ergebnis der Titrierung;

f. die handschriftliche Unterschrift der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes.

3 Die Tiere dürfen nur dann in die Schweiz verbracht werden, wenn sie gegen Tollwut geimpft sind. Die Impfung muss mit einem inaktivierten Impfstoff mit dem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen werden. Der Impfstoff muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem vom EVD nach Artikel 43 Absatz 1 bezeichneten Staat zugelassen sein.

4 Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einfuhr vorgenommen worden sein. Die letzte Impfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Für Tiere, die innerhalb eines Jahres nachgeimpft worden sind, gilt die Wartefrist von 21 Tagen nicht.

5 Eine Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml muss bei einer Probe durchgeführt werden, die eine bevollmächtigte Tierärztin oder ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreissig Tage nach der Impfung und drei

22 SR 916.401