Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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4 Gegen Verfügungen der Organe von Kantonen und Gemeinden ist die Beschwerde an die vom Kanton bezeichnete Stelle zulässig.

Art. 61 Widerrechtliche Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren

1 Der grenztierärztliche Dienst klärt Fälle ab, in denen ein Verdacht auf Widerhandlungen besteht und leitet sie wenn nötig an die zuständige Ermittlungsbehörde weiter. Er beschlagnahmt widerrechtlich eingeführte Tiere oder Waren, wenn sie beim oder unmittelbar nach dem Grenzübertritt entdeckt werden und nicht bereits durch die Zollverwaltung beschlagnahmt worden sind.

2 Die Behörde, die eine Verwaltungsstrafuntersuchung durchführt, beschlagnahmt widerrechtlich eingeführte Tiere oder Waren, die im Inland entdeckt werden, und benachrichtigt die für den Vollzug der Lebensmittel- und der Tierseuchengesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden. Diese treffen unverzüglich die unaufschiebbaren, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen wie Quarantäne, Untersuchung, Schlachtung oder unschädliche Beseitigung.

3 Entdecken die kantonalen Behörden widerrechtlich eingeführte Tiere oder Waren im Inland, so beschlagnahmen sie die Tiere oder Waren, treffen unverzüglich die unaufschiebbaren, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BVET Anzeige. Ist bereits eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet worden, so beschlagnahmt nach Möglichkeit die Behörde, welche die Untersuchung leitet, die Tiere oder Waren und ordnet nach Absprache mit den kantonalen Behörden die zu treffenden Massnahmen an.

4 Die Behörde, welche die Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere und Waren unter Aufsicht des BVET an einem von ihm bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des Betroffenen unter. Das BVET ordnet die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen nach den Artikeln 33-38 an.

Art. 62 Strafverfolgung

1 Artikel 52 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196631 gilt für alle Widerhandlungen gegen diese Verordnung an der Zoll- und Landesgrenze. Artikel 29 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197832 gilt für Widerhandlungen gegen Artikel 12 dieser Verordnung. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200533 vor, so führt die Zollverwaltung, gegebenenfalls unter Mitwirkung des BVET, die Untersuchung durch.

2 Die Zollverwaltung eröffnet und vollstreckt für Rechnung des BVET die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der Zollverwaltung untersucht wurden.

3 Massgebend sind die Straftatbestände des Strafgesetzbuches34 sowie der Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel-, Landwirtschafts- und Zollgesetzgebung.

31 SR 916.40

32 SR 455

33 BBl 2005 2285

34 SR 311.0