Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Art. 7 Aufgaben der Zollstellen
1 Die Zollstellen sorgen dafür, dass Tiere und Waren, die ihnen gestellt und summarisch angemeldet werden, dem grenztierärztlichen Dienst zugeführt werden, soweit eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist und dass sie den Amtsplatz nur nach Vorliegen der Zustimmung des grenztierärztlichen Dienstes verlassen.
2 Die Zollverwaltung erteilt dem BVET auf Verlangen über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Verordnung wesentlich sind, Auskunft, gewährt Einsicht in die Akten und erstattet Meldungen über die bei der Ein- Durch-, und Ausfuhr gestellten Tiere und Waren.
Art. 8 Kantone
1 Können die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen nicht vom grenztierärztlichen Dienst oder von der Zollverwaltung durchgeführt werden, so leistet der Kanton, in dem sich die Tiere oder die Waren befinden oder für den sie bestimmt sind, die nötige Amtshilfe.
2 Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so entscheidet das BVET nach Rücksprache mit den Vollzugsbehörden der betroffenen Kantone.
3 Sendungen, die auf dem Amtsplatz der Zollstelle nicht abschliessend beurteilt werden können, können unter Vorbehalt zugelassen und den am Bestimmungsort zuständigen kantonalen Behörden zur Nachuntersuchung überwiesen werden. Der Bund vergütet die Untersuchungskosten.
4 Bei Fleisch von Haarwild, das in der Decke importiert wird, und von Wildgeflügel mit Gefieder, müssen im Bestimmungsbetrieb eine Hygienekontrolle und eine Kontrolle auf Fremdstoffe durchgeführt werden.
Art. 9 Koordination
Der grenztierärztliche Dienst arbeitet mit den anderen Kontrollorganen zusammen, um im Hinblick auf die umfassende grenztierärztliche Kontrolle der ein- und durchgeführten Tiere und Waren alle erforderlichen Informationen zu erfassen. Dabei geht es insbesondere um:
a. die bei Zollstellen vorliegenden Informationen;
b. die Informationen auf den Manifesten der Flugzeuge, auf den Luftfrachtbriefe und auf weiteren Dokumenten;
c. weitere, den Flughafenverwaltungen zugängliche Informationen.