Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
3 Die zuständige Behörde führt eine physische Kontrolle durch und meldet dem grenztierärztlichen Dienst, der ihr die Sendung gemeldet hat, innerhalb von zehn Tagen die Ankunft der Sendung und das Ergebnis der Kontrolle.
4 Wenn die Sendung nicht innerhalb von zehn Tagen am Bestimmungsort angekommen ist, trifft der grenztierärztliche Dienst die erforderlichen Massnahmen.
2. Unterabschnitt: Kontrollen von Tieren und Waren
Art. 26 Grundsatz
1 Jede Einfuhrsendung von Tieren und Waren aus Drittstaaten muss vom grenztierärztlichen Dienst bei der Grenzkontrollstelle kontrolliert werden.
2 Von der Kontrolle ausgenommen sind Sendungen, die bereits bei einer Zollstelle der Europäischen Gemeinschaft grenztierärztlich kontrolliert worden sind.
Art. 27 Aufgaben der anmeldepflichtigen Person
Die anmeldepflichtige Person muss:
a. dafür sorgen, dass Sendungen aus Drittstaaten, die auf dem Landweg in die Schweiz verbracht werden, bei der Eintrittszollstelle in die Europäische Union grenztierärztlich kontrolliert werden;
b. sicherstellen, dass die Importeure, Bewilligungsinhaber und Empfänger einschliesslich der Quarantäneorte in Traces registriert sind;
c. überprüfen, ob der Importeur wenn erforderlich über eine Bewilligung verfügt;
d. den grenztierärztlichen Dienst spätestens an dem der Einfuhr vorangehenden Werktag benachrichtigen; gewerbsmässige Importeure von Tieren und Waren in elektronischer Form;
e. ein GVDE mit den erforderlichen Angaben erstellen;
f. die Ankunft einer Sendung unverzüglich dem grenztierärztlichen Dienst mitteilen;
g. die erforderlichen Dokumente dem grenztierärztlichen Dienst übergeben;
h. den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie Sendungen bereitstellt und auspackt, Tiere aus Behältern entnimmt und mit den nötigen Vorsichtsmassnahmen vorführt;
i. die untersuchten Sendungen wieder verpacken und verladen.
Art. 28 Grenztierärztliche Kontrolle
1 Der grenztierärztliche Dienst nimmt eine Sendung zur Kontrolle an, wenn die Dokumente vorliegen.
2 Die Kontrolle erfolgt nach Einsichtnahme in die Basisdokumentation und umfasst: