Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
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a. weitere sichernde Bedingungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren vorschreiben;
b. zusätzliche Kontrollen von Tieren und Waren durch den grenztierärztlichen Dienst vorschreiben;
c. die Ein-, Durch- und Ausfuhr bestimmter Tiere und Waren verbieten;
d. Bewilligungen widerrufen.
3 Das BVET betreibt das System Traces, das die Verbindung zu den Veterinärbehörden der Europäischen Gemeinschaft und bestimmter anderer Staaten herstellt. Zugriff auf das System haben das BVET, das Bundesamt für Gesundheit, die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker, die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, die Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren. Traces gibt Auskunft über die Herkunft, den Bestimmungsort und die Identifikation Tieren und Waren sowie über den Gesundheitsstatus von Tieren. Das BVET erlässt Weisungen technischer Art über die Benützung von Traces.
4 Das BVET kann in Staaten, aus denen der Versand von Tieren und Waren nach der Schweiz beabsichtigt ist, die Seuchenlage, den Stand der Hygiene oder des Tierschutzes durch Sachverständige kontrollieren lassen. Ein angemessener Teil der dadurch verursachten Kosten kann den Importeuren in Rechnung gestellt werden. Diese müssen vorgängig über die voraussichtliche Höhe der Kosten informiert werden.
Art. 4 Grenztierärztlicher Dienst
1 Der grenztierärztliche Dienst besteht aus:
a. einer Leitstelle;
b. einer leitenden amtlichen Tierärztin oder einem leitenden amtlichen Tierarzt bei jeder Grenzkontrollstelle;
c. amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten;
d. amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten.
2 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten können von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten beigezogen werden für:
a. die Durchführung von Dokumenten- und Identitätskontrollen sowie physischen Kontrollen;
b. die Erhebung von Proben;
c. das Ausführen von administrativen Aufträgen und Verfahren.
3 Das BVET kann Sachverständige beiziehen.
4 Der grenztierärztliche Dienst führt an der Zoll- und Landesgrenze die vorgeschriebenen Kontrollen durch und unterstützt die kantonalen Vollzugsbehörden in ihrer amtlichen Tätigkeit.
5 Das BVET regelt in Weisungen technischer Art an den grenztierärztlichen Dienst: