Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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Anhang

(Art. 6)

Allgemeine Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen

A. Für Tiere

Die Grenzkontrollstellen müssen verfügen über:

1. eine eigens der Beförderung lebender Tiere vorbehaltene Zufahrt,

um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen;

2. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent-

und Beladen der verschiedenen Transportmittel, die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der zu kontrollierenden Tiere gerecht wird;

3. eine für die Zahl der von der Grenzkontrollstelle zu bearbeitenden

Tiere ausreichende Anzahl von amtlichen Tierärztinnen, Tierärzten, amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten, die eine besondere Ausbildung erhalten haben, um die Angaben auf den Begleitpapieren zu prüfen und die physischen Kontrollen nach dieser Verordnung vorzunehmen;

4. ausreichend grosse Räume, einschliesslich Umkleideräume, Duschen

und Toiletten für das Personal, das mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt ist;

5. einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die

Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen;

6. die Dienste eines Speziallabors, das in der Lage ist, spezielle Analy-

sen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen;

7. die Dienste eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Betriebs, der mit

den Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung der Tiere ausgestattet ist;

8. angemessene Anlagen für den Fall, dass die Grenzkontrollstellen als

Warte- bzw. Umladestationen für im Transport befindliche Tiere genutzt werden, so dass diese abgeladen, getränkt, gefüttert, gegebenenfalls ordnungsgemäss untergebracht und gepflegt oder erforderlichenfalls an Ort und Stelle auf eine Weise geschlachtet werden können, die ihnen unnötiges Leiden erspart;

9. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaus-

tausch über Traces mit den anderen Grenzkontrollstellen und den zuständigen Veterinärbehörden;

10. Reinigungs- und Desinfektionsgerät und -vorrichtungen.