Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
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4. Kapitel: Durchfuhr, Zolllager und Zollfreilager
Art. 46 Grundsatz
1 Für die Durchfuhr von Tieren und Waren aus Drittstaaten nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Drittstaaten gelten die Bedingungen für die Einfuhr aus Drittstaaten sinngemäss.
2 Die Flughafenbetreiber gelten als anmeldepflichtige Personen. Sie sind verpflichtet, die Ankunft von Tieren und Waren dem grenztierärztlichen Dienst an dem der Ankunft vorangehenden Werktag zu melden.
3 Die anmeldepflichtigen Personen sind verpflichtet, vom grenztierärztlichen Dienst nicht zur Durchfuhr zugelassenen Sendungen nach dessen Anweisungen von den Flughäfen zu entfernen.
Art. 47 Umlad im Luftverkehr
1 Die Durchfuhr einer Sendung aus einem Drittstaat nach einem anderen Drittstaat bedarf einer Bewilligung des BVET. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Sendung aus einem Drittstaat stammt, aus dem die Einfuhr nicht verboten ist;
b. der Transport in den Drittstaat auf dem Luftweg erfolgt.
2 Die Sendung muss dem grenztierärztlichen Dienst zur Durchführung einer Dokumenten- und Identitätskontrolle vorgewiesen werden.
3 Die Kontrolle nach Absatz 2 muss nicht durchgeführt werden, wenn eine Sendung
a. auf dem gleichen Flughafen innerhalb von zwei Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen wird, ohne den Amtsplatz zu verlassen;
b. nicht aus dem Flugzeug ausgeladen wird.
4 Besteht ein Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts und stichprobenweise können Durchfuhrsendungen durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden.
Art. 48 Zolllager und Zollfreilager
1 In offene Zolllager und Zollfreilager dürfen nur Waren eingelagert werden, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert und zugelassen worden sind.
2 Für Lebensmittel tierischer Herkunft in Bordbuffetdiensten aus Drittstaaten gelten die gleichen Bedingungen wie für die Einfuhr aus Drittstaaten; Abfälle müssen nach Artikel 13 VTNP entsorgt werden.