Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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4. Kapitel: Durchfuhr, Zolllager und Zollfreilager

Art. 46 Grundsatz

1 Für die Durchfuhr von Tieren und Waren aus Drittstaaten nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Drittstaaten gelten die Bedingungen für die Einfuhr aus Drittstaaten sinngemäss.

2 Die Flughafenbetreiber gelten als anmeldepflichtige Personen. Sie sind verpflichtet, die Ankunft von Tieren und Waren dem grenztierärztlichen Dienst an dem der Ankunft vorangehenden Werktag zu melden.

3 Die anmeldepflichtigen Personen sind verpflichtet, vom grenztierärztlichen Dienst nicht zur Durchfuhr zugelassenen Sendungen nach dessen Anweisungen von den Flughäfen zu entfernen.

Art. 47 Umlad im Luftverkehr

1 Die Durchfuhr einer Sendung aus einem Drittstaat nach einem anderen Drittstaat bedarf einer Bewilligung des BVET. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. die Sendung aus einem Drittstaat stammt, aus dem die Einfuhr nicht verboten ist;

b. der Transport in den Drittstaat auf dem Luftweg erfolgt.

2 Die Sendung muss dem grenztierärztlichen Dienst zur Durchführung einer Dokumenten- und Identitätskontrolle vorgewiesen werden.

3 Die Kontrolle nach Absatz 2 muss nicht durchgeführt werden, wenn eine Sendung

a. auf dem gleichen Flughafen innerhalb von zwei Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen wird, ohne den Amtsplatz zu verlassen;

b. nicht aus dem Flugzeug ausgeladen wird.

4 Besteht ein Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts und stichprobenweise können Durchfuhrsendungen durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden.

Art. 48 Zolllager und Zollfreilager

1 In offene Zolllager und Zollfreilager dürfen nur Waren eingelagert werden, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert und zugelassen worden sind.

2 Für Lebensmittel tierischer Herkunft in Bordbuffetdiensten aus Drittstaaten gelten die gleichen Bedingungen wie für die Einfuhr aus Drittstaaten; Abfälle müssen nach Artikel 13 VTNP entsorgt werden.