Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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8. tropische Zierfische,

9. wirbellose Tiere ausgenommen Bienen und Krustentiere.

Art. 43 Hunde, Katzen und Frettchen aus der Europäischen Union und

bestimmten anderen Staaten

1 Hunde, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere aus der Europäischen Union und weiteren, vom EVD bezeichneten Staaten eingeführt werden, müssen bei der Einfuhr von einem Heimtierpass begleitet sein.

2 Der Heimtierpass wird von einer von der Veterinärbehörde des Herkunftslandes dazu bevollmächtigten Tierärztin oder einem Tierarzt ausgestellt, muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

a. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;

b. das Signalement des Tieres;

c. die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung;

d. das Datum der Impfung gegen Tollwut, die Art des Impfstoffes, den Namen des Herstellers und die Produktionsnummer;

e. die handschriftliche Unterschrift der Tierärztin oder des Tierarztes.

3 Die Tiere dürfen nur dann in die Schweiz verbracht werden, wenn sie gegen Tollwut geimpft sind. Die Impfung muss mit einem inaktivierten Impfstoff mit dem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen werden.

4 Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einfuhr vorgenommen worden sein. Die letzte Impfung darf nicht länger als die vom Hersteller angegeben Geltungsdauer zurückliegen. Für Tiere, die innerhalb eines Jahres nachgeimpft worden sind, gilt die Wartefrist von 21 Tagen nicht.

5 Unter drei Monate alte Tiere können trotz fehlender Impfung in die Schweiz verbracht werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn sie einen Heimtierausweis haben, in dem bestätigt wird, dass sie:

a. die Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a-c erfüllen;

b. seit der Geburt am Ort gehalten wurden, an dem sie geboren worden sind; und

c. nie mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein könnten.

6 Die Tiere müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Handelt es sich um einen Mikrochip, der weder der ISO-Norm 1178420 noch Anhang A der ISO-Norm 1178521 entspricht, so muss der Eigentümer oder die Begleitperson bei

20 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: [email protected].

21 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: [email protected].