Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
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fung unterbreitet werden, bevor die Tiere oder Waren für den Export vorbereitet werden.
2 Das BVET genehmigt die Bedingungen und die Zeugnisse, wenn sie keine Bestimmungen enthalten, die mit der schweizerischen Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung unvereinbar sind. Das BVET kann bestimmen, dass amtliche Zeugnisformulare zu verwenden sind.
3 Das BVET kann auf Verlangen des Bestimmungslandes Bedingungen genehmigen, die in der Tierseuchengesetzgebung nicht vorgesehen sind, namentlich:
a. andere Herstellungs-, Kontroll- und Kennzeichnungsverfahren;
b. andere Anforderungen an Räume und Einrichtungen;
c. die tierärztliche Kontrolle in Lebensmittelbetrieben, die nicht Schacht- oder Zerlegebetriebe sind.
4 Soweit es sich um den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Primärproduktion und das Schlachten und die Fleischkontrolle handelt, erteilt das Bundesamt für Gesundheit die Genehmigungen.
Art. 52 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb
1 Falls das Bestimmungsland der Tiere oder Waren eine amtliche Zulassung als Ausfuhrbetrieb fordert, so führt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch des interessierten Betriebs das Anerkennungsverfahren und die Überwachung durch.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie allenfalls zusätzliche Anforderungen der Gesetzgebung des Bestimmungslandes erfüllt; sie gilt jeweils für die Dauer von fünf Jahren.
Art. 53 Beglaubigung von Zeugnissen
Das BVET beglaubigt auf Verlangen des Einfuhrlandes die von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellten amtlichen Zeugnisse, soweit dies nicht in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Gesundheit liegt.
Art. 54 Grenztierärztliche Kontrolle
Der grenztierärztliche Dienst ist ermächtigt, Ausfuhrsendungen von Tieren und Waren zu kontrollieren.
Art. 55 Kosten
Die Kosten für die amtlichen Verrichtungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren und Waren tragen die Verursacher.
Art. 56 Medizinprodukte
Verlangt das Einfuhrland eine amtstierärztliche Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Medizinprodukten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Heilmit-