Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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Art. 24 Zeugnisse

1 Tiere und waren müssen von Zeugnissen begleitet sein, die, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der zuständigen amtlichen Tierärztin oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt des Versandlandes ausgestellt sind und die folgenden Angaben enthalten:

a. ausstellende Behörde;

b. Herkunft und Bestimmung der Sendung;

c. Beförderungsmittel;

d. Beschreibung der Sendung;

e. Bestätigung, dass die Einfuhrbedingungen erfüllt sind;

f. Ausstelldatum;

g. Originalstempel und -unterschrift der ausstellenden Behörde.

2 Die Zeugnisse müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein.

3 Die Zeugnisse der Europäischen Gemeinschaft werden als gleichwertig anerkannt und über eine Internet-Fundstelle18 bekanntgegeben.

4 Die Zeugnisse müssen dem grenztierärztlichen Dienst abgegeben werden. Dieser bewahrt die Zeugnisse während drei Jahren auf. Gegen Entschädigung erstellt er beglaubigte Kopien.

Art. 25 Wiedereinfuhr zurückgewiesener Sendungen

1 Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung wird bewilligt, wenn:

a. die Waren vom Original oder einer von der ausstellenden Behörde beglaubigten Kopie der Bescheinigung begleitet sind, die die Gründe für die Zurückweisung nennt und bestätigt, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Erzeugnisse eingehalten worden sind und dass die Waren nicht behandelt worden sind;

b. im Fall von verplombten Behältnissen die Transporteurin oder der Transporteur bescheinigt, dass der Inhalt der Behältnisse weder behandelt noch entladen worden ist;

c. die betreffenden Erzeugnisse der Dokumenten- und der Identitätskontrolle und der physischen Kontrolle unterzogen wurden;

d. die betreffende Sendung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, in dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückverbracht wird; und

e. die Waren bis zum Ursprungsbetrieb in lecksicheren Transportmitteln befördert werden, die von der zuständigen Behörde gekennzeichnet und so verplombt werden, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse aufgebrochen werden.

2 Der grenztierärztliche Dienst, der die Bewilligung für den Transport erteilt, meldet die Sendung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde.

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