Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

Art. 37 Beschlagnahme

1 Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt:

a. bis zum Vorliegen eines Entscheides seuchenverdächtige oder verseuchte Tiere und Waren;

b. Tiere, deren Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist;

c. auf dem Transport umgestandene Tiere;

d. Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen.

2 Das BVET bringt beschlagnahmte Tiere und Waren auf Kosten und Gefahr der anmeldepflichtigen Person unter.

3 Das BVET kann beschlagnahmte Tiere und Waren nach angemessener Frist einziehen, sofern nicht eine Rückweisung oder ein anderweitiger Entscheid getroffen worden ist. Die anmeldepflichtige Person wird wenn immer möglich vorher angehört.

Art. 38 Einziehung

1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:

a. offensichtlich verdorbene oder gesundheitsschädliche Waren;

b. herrenloses Gut;

c. Tiere oder Waren, deren Einfuhr verboten ist und die nicht an den Absender zurückgesandt werden können.

2 Eingezogene Waren und Tierkörper werden zur Entsorgung in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle geliefert. Der Bund vergütet dem Kanton die Kosten der Entsorgung und stellt sie der anmeldepflichtigen Person in Rechnung.

4. Abschnitt: Kleinsendungen von Lebensmitteln

Art. 39 Mustersendungen

1 Das BVET bewilligt die Einfuhr von Lebensmitteln nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c aus Drittstaaten, aus denen auch handelsmässige Einfuhren zugelassen sind. Es legt die Bedingungen für die Wiederausfuhr oder die Entsorgung nach den Bestimmungen der VTNP fest. Darunter fallen:

a. Erzeugnisse, die als Warenmuster oder für Ausstellungen bestimmt sind;

b. Erzeugnisse, die für besondere Studien oder für Analysen vorgesehen sind.

2 Die Verwendung solcher Lebensmittel zur menschlichen Ernährung ist verboten.