Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
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lichen Aufsichtsabgabe im formellen Gesetz selbst festzulegen. Diese Vorgaben werden in den Absätzen 2 bis 6 von Artikel 6b umgesetzt.
Es ist Sache des Gesetzgebers, die Interessenlage konkret zu würdigen, d. h. die Wertung über die Angemessenheit der Abgabeerhebung vorzunehmen und die Grundzüge solcher Abgaben angesichts des Wertungsspielraums selbst festzulegen. Der Regelung auf Verordnungsstufe kann namentlich noch die Festlegung von Einzelheiten wie die Detaillierung der mit der Abgabe zu deckenden Kosten und die Bezifferung der absoluten Höhe der Abgabe überlassen werden. Artikel 6b Absatz 7 sieht daher vor, dass der Bundesrat die Einzelheiten regelt, namentlich die Gebührenansätze, die anrechenbaren Aufsichtskosten sowie den Deckungsgrad der Aufsichtsabgabe.
Die Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus einer Grundabgabe und einer variablen Abgabe (Artikel 6b Absatz 3). Die Grundabgabe - durch einen Sockelbetrag in ihrer Höhe begrenzt - deckt in ihrer Gesamtheit den kleineren Anteil der durch die Aufsichtsabgabe zu deckenden Kosten ab. Sie deckt die Aufsichtkosten, welche für alle Abgabepflichtigen regelmässig und unabhängig von ihrer Unternehmensgrösse und der Art der Tätigkeit anfallen. Den Hauptanteil der Aufsichtsabgabe deckt die variable Abgabe. Sie wird für Flugplätze und Flugsicherungsdienstleister nach den Flugbewegungen, für Flugbetriebsunternehmen nach den Passagier- und Frachtzahlen sowie für Hersteller- und Instandhaltungsbetriebe und Flugschulen nach dem Bruttoertrag bemessen, wobei in allen drei Fällen die Vorjahreszahlen als Bemessungsgrundlage dienen.
Art. 8 Marginalie, Abs. 1, 2 und 7 Flugplatzpflicht, Aussenlandungen
Nach den Materialien steht die Vorgabe von Flugräumen und Flugwegen durch das BAZL ausschliesslich im Zusammenhang mit der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken auf Gebirgslandeplätzen. In der Botschaft zur Gesetzesrevision von 1962 ging man noch davon aus, dass diese Beförderungsart einer speziellen Einzelbewilligung durch das BAZL bedarf. Im Rahmen dieser Bewilligung wären in Absprache mit dem betroffenen Kanton Flugwege, Flugzeiten und Häufigkeit der Flüge festgelegt worden. Dies ist heute nicht mehr der Fall. Aus welchem Grund der Begriff Flugräume in der Revision 1971 Eingang in die Bestimmung gefunden hat, ist aus den Materialien nicht ersichtlich. Fest steht, dass Absatz 7 allein im Zusammenhang mit den Gebirgslandeplätzen steht und es sich aus diesem Grund nicht rechtfertigt, die Begriffe Flugräume und Flugwege in der Marginalie zu erwähnen. Diese ist anzupassen, und dem Inhalt des Artikels entsprechend sind die Begriffe Flugplatzzwang und Aussenlandungen aufzuführen.
Nach geltendem Artikel 8 sind Landungen und Starts nur auf Flugplätzen zulässig, allerdings können nach Absatz 2 Bewilligungen für Landungen und Starts ausserhalb von Flugplätzen erteilt werden (sog. Aussenlandungen). Das heutige Konzept nach Artikel 8 soll grundsätzlich beibehalten, die Bewilligungspflicht (Einzelbewilligung oder Bewilligung auf eine bestimmte Zeit) aber durch eine allgemeine Regelung in einer Bundesratsverordnung ersetzt werden. Dabei soll auf Verordnungsebene eine zusätzliche Abstufung vorgenommen werden. Insbesondere für die heute als Aussenlandestellen geltenden Landestellen bei Spitälern ist vorgesehen, in der Verordnung eine neue Kategorie «Landestellen im öffentlichen Interesse» zu schaffen. Deren systematische Einordnung entweder als Flugplatz oder als Aussenlandestelle ist noch zu klären, am dualen System von Artikel 8 Flugplatz / Aussenlandung ändert sich indes nichts.
In Absatz 1 wird neu die Grundlage für den Erlass der genannten Bundesratsverordnung geschaffen. Absatz 2, welcher bisher die erwähnte Bewilligungspflicht festhielt, erhält eine neue Formulierung. In eingeschränktem Masse wird die Errichtung von Bauten und Anlagen