Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
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diese Mittel nicht ausreichen, so kann die Finanzierung auch über Beiträge der Standortkantone und -gemeinden oder der Nutzniesser erfolgen.
Eine vollumfängliche Finanzierung durch private Nutzniesser und/oder die lokale/regionale öffentliche Hand wird in jedem Fall für Flugplätze der Kategorie IIIb (Buochs, zukünftig evtl. Payerne und Emmen) vorgesehen. Die Nutzung dieser Flugplätze, bei denen es sich namentlich um zivil mitbenutzte Militärflugplätze handelt, entspricht in erster Linie einem privaten oder nur lokalen öffentlichen Bedürfnis. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung einer Flugsicherung für den zivilen Verkehr, das eine Finanzierung aus Erträgen aus der Flugtreibstoff-Besteuerung rechtfertigen könnte, besteht auf solchen Flugplätzen nicht.
Nachfolgend soll kurz auf die einzelnen Bestimmungen in Artikel 49 (neu) eingegangen werden:
Absatz 1 stellt für Erbringer von Flugsicherungsdiensten die Rechtsgrundlage dar, um Gebühren für die Abgeltung der aufgrund der Dienstleistungserbringung entstehenden Kosten erheben zu können.
Absatz 2 regelt die Festlegung der Flugsicherungsgebühren durch den Erbringer von Flugsicherungsdiensten. Bei den Gebühren im Streckenflugbereich sind die Vorgaben des internationalen Rechts (ICAO / Eurocontrol / EG) einzuhalten. Für Gebühren der An- und Abflugsicherung werden Bemessungskriterien festgelegt, nach denen die Gebühren zur Hauptsache festzulegen sind. Aufgeführt werden die Kategorie des Flugplatzes und das höchstzulässige Abfluggewicht eines Luftfahrzeuges.
Absatz 3 bezieht sich im Wesentlichen auf die bereits weiter oben erwähnte Kategorisierung von Flugplätzen im Kontext der Finanzierung der Flugsicherungskosten. Es wird der Grundsatz festgelegt, dass Gebührenerträge einer Flugplatzkategorie nur zur Deckung der An-/ Abflugsicherungskosten dieser Kategorie verwendet werden dürften. Eine Quersubventionierung zwischen den verschiedenen Kategorien darf dementsprechend nicht stattfinden. Da aufgrund des Wegfalls der Quersubventionen zwischen Landesflughäfen und Regionalflughäfen massive Unterdeckungen auf den Regionalflugplätzen zu erwarten sind (jährlich rund CHF 20 Mio.), soll das Verbot von Quersubventionierungen zwischen den einzelnen Flugplatzkategorien effektiv erst dann Anwendung finden, wenn die Finanzierung dieser Unterdeckungen gewährleistet ist. Gemäss den oben stehenden Erläuterungen zum Konzept Finanzierung Flugsicherung soll dies über Erträge aus der Besteuerung von Flugtreibstoffen sichergestellt werden. Demzufolge kann das Verbot von Quersubventionierungen zwischen Flugplatzkategorien erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 86 Bundesverfassung wirksam werden. Der Bundesrat wird bei der Festlegung des Datums für das Inkrafttreten der Bestimmung in Artikel 49 Absatz 5 2. Satz diesem Umstand Rechnung tragen müssen.
Gemäss Absatz 4 kann der Bundesrat für jede Flugplatzkategorie sowie gegebenenfalls für einzelne Flugplätze festlegen, welcher Teil der Flugsicherungskosten mindestens über Gebühren finanziert werden muss. An der Finanzierung der nicht durch die Gebühren sowie durch allfällige Erträge aus der Flugtreibstoffbesteuerung gedeckten Kosten der Flugsicherungsdienste auf Regionalflugplätzen sollen sich vermehrt auch die lokale/regionale öffentliche Hand sowie private Geldgeber beteiligen. Von einem verstärkten Finanzierungsbedarf durch die lokale/regionale öffentliche Hand sowie durch private Geldgeber wird insbesondere in denjenigen Fällen ausgegangen, wo die Nutzung eines Flugplatzes und der dort angebotenen Flugsicherungsdienste vorwiegend einem privaten Bedürfnis entspricht (bspw. auf Flugplätzen der Kategorie IIIb gemäss dem oben dargestellten Finanzierungskonzept).