Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
ten. Über eine Übernahme dieser Verordnung durch die Schweiz wird voraussichtlich im Rahmen des nächsten Gemischten Ausschusses im Dezember 2008 beschlossen.
In Abs. 1 Bst. a wird die Bezeichnung «Eintragungsausweis» durch «Eintragungszeugnis» ersetzt. Letztere wird heute bereits in der Praxis und auf allen Formularen verwendet. Sie entspricht auch der Formulierung in der Luftfahrtverordnung. Das EASA-Regelwerk sieht neu vor, dass neben dem Lufttüchtigkeitszeugnis auch eine Fluggenehmigung ausgestellt werden kann. Der Begriff ist aus diesem Grund in Abs. 1 Bst. b zu ergänzen.
Die bisher in Abs. 2 vorgesehene Vereinigung von Lufttüchtigkeitszeugnis und Lärm- und Schadstoffzeugnis wurde nie praktiziert. Für Luftfahrzeuge, die unter der Aufsicht der EASA stehen, ist die Vereinigung ohnehin nicht mehr möglich, weil das entsprechende EG-Recht dies nicht vorsieht. Der Absatz kann darum gestrichen werden.
Der bisherige Abs. 4 wird redaktionell angepasst zu Abs. 2.
Art. 57 Abs. 1 und 3 Vorschriften über Herstellung und Betrieb von Luftfahrzeugen
Die Teilnahme der Schweiz an der EASA beschlägt auch die Bereiche der Herstellung, des Betriebes und der Instandhaltung. Aus diesen Grund wird die Terminologie an diejenige der EASA angepasst und der bisherige Begriff «Unterhalt» durch «Instandhaltung» ersetzt.
Art. 60 Abs. 1 Ausweise
In der bestehenden Auflistung ist der Vollständigkeit halber neu das Flugsicherungspersonal aufzunehmen. Die Ausweispflicht besteht bereits heute. Die Modalitäten sind in der Verordnung über die Ausweise des Flugsicherungspersonals (VAPF; SR 748.222.3) geregelt. Diese stützt sich ihrerseits auf Art. 24 und 25 der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01), wonach das Departement bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des Bundesamtes bedürfen, und die Vorschriften regelt.
Art. 61 (Aufgehoben) Lernausweis
Der Lernausweis für Piloten ist eine schweizerische Einzellösung. Die Bestimmung war bereits im LFG von 1948 enthalten. Den Materialien lässt sich indessen nicht entnehmen, warum der Lernausweis ausdrücklich im Gesetz erwähnt wurde. In internationalen Regelungen existiert der Lernausweis für Piloten nicht. Hingegen ist er in internationalen Vorschriften für Flugsicherungspersonal enthalten. Rechtlich besteht keine Notwendigkeit, den Lernausweis ausdrücklich im Gesetz zu erwähnen. Nach Art. 60 Abs. 3 LFG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. Die Kompetenz wird in den Art. 24 und 25 LFV an das Departement delegiert. Dieses kann anschliessend festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Lernausweis auszustellen ist.
Art. 70 Abs. 1 Sicherstellung der Haftpflichtansprüche; Versicherungspflicht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind eine logische Folge der Entwicklung auf dem Risikoversicherungsmarkt in den letzten Jahren. Anstelle der früheren Praxis der Staaten, ihren Markt denjenigen Unternehmen vorzubehalten, deren Sitz oder Niederlassung sich auf ihrem Territorium befinden, ist im Bereich der grenzüberschreitenden Versicherungsverträge eine offene Politik getreten. Gemäss dem Kodex über die Liberalisierung unsichtbarer Transaktionen im Bereich der Versicherungen, welchen die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Jahr 2003 verabschiedet hat, können Versicherungsverträge über die Haftpflicht der Luftfahrzeugbetreiber zwischen einem Versicherungs-