Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
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demitglieder und Beamten3) sowie Regressansprüche gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft festlegen können.
Der neue Absatz 3 beseitigt nun sämtliche Zweifel über die bundesrätliche Zuständigkeit, Abkommen gemäss geltendem Artikel 3a Absatz 2 abzuschliessen. Darunter dürften insbesondere Abweichungen von der in der Schweiz im Vergleich zu Teilen des grenznahen Auslandes geltenden Kausalhaftung fallen. Gleichzeitig soll es dem Bundesrat ermöglicht werden, Bestimmungen in den oben genannten Abkommen zuzustimmen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Leistung von allfälligen Regresszahlungen verpflichten.
Für den Fall, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage einer internationalen Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungszahlungen verpflichtet wird, soll sie gemäss dem neuen Absatz 4 die Möglichkeit haben, die geleisteten Zahlungen von der Skyguide ganz oder teilweise zurückzufordern.
Wenn in den Vereinbarungen neue Verantwortlichkeiten für die Skyguide begründet werden, wird sie in den Verhandlungen beigezogen.
Art. 3b Bst. d –g (neu) Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtbehörden
Art. 83bis des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) sieht vor, dass ein Staat die Aufsicht über ein in seinem Register eingetragenes Luftfahrzeug, welches ausschliesslich in einem anderen Vertragsstaat betrieben wird, mittels einer Vereinbarung an diesen anderen Staat übertragen kann. Das LFG sah diese Delegationsmöglichkeit bisher bloss implizite vor. Mit der Ergänzung von Buchstabe d in der Aufzählung von Art. 3b LFG sollen darum die Möglichkeiten zum Abschluss von Vereinbarungen über die Aufsicht und die Delegation der Aufsicht in den Bereichen Herstellung, Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen ausdrücklich festgehalten werden. Die neuen Buchstaben e und f betreffen synthetische Trainingsgeräte (z. B. Flugsimulatoren) sowie die Ausbildung, die Lizenzierung von und die Aufsicht über Luftfahrtpersonal. In diesen Bereichen sollen neu ebenfalls Vereinbarungen abgeschlossen werden können. Mit dem neuen Buchstaben g wird klargestellt, dass das BAZL gestützt auf Artikel 3b LFG auch technische Vereinbarungen im Bereich der Luftfahrtdaten treffen darf. Die neuen Bestimmungen dienen primär der Transparenz und sind nach wie vor nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen.
Art. 4 Abs. 1 Delegation der Aufsicht
Praxisgemäss hat das BAZL bereits bisher Aufsichtsbereiche auch an geeignete Einzelpersonen übertragen, obwohl dies Abs. 1 nicht ausdrücklich vorsah. Juristische Abklärungen haben die Praxis als rechtlich haltbar bestätigt. Mit der Anpassung soll klar gestellt werden, dass auch die Übertragung von Aufsichtaufgaben an einzelne geeignete Personen möglich ist.
Art. 5 (Aufgehoben) Luftfahrtkommission
Der Bundesrat hat im luftfahrtpolitischen Bericht entschieden, die Luftfahrtkommission aufzuheben. Der Artikel ist aus diesem Grund zu streichen. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass heute verschiedene Gremien bestehen, in denen die Akteure in der Luftfahrt ihre Interessen und Bedürfnisse einbringen können. Der Einbezug interessierter Kreise in Rechtsetzungsprojekte wird durch den «Stakeholder Involvement»-Prozess des BAZL
3 Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32