Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
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gen tragen, welche sich gegen den Staat als solchen richten (z. B. Entführung eines schweizerischen Flugzeugs).
An einem Flughafen fallen insbesondere folgende Aufgaben mit Bezug zu Sicherheitsaufgaben an:
a) Zutrittskontrolle (Umzäunung, Kontrolle von Durchgängen, Patrouillen) zum/im geschütz-
ten Bereich
b) Kontrolle von Passagieren und Handgepäck
c) Kontrolle des registrierten Gepäcks (einschliesslich Identifikation der Passagiere)
d) Kontrolle der Fracht und Post
e) Sicherung der Luftfahrzeuge (Bewachung, Search/Check)
f) Kontrolle der Flughafenumgebung (ausserhalb des geschützten Bereichs)
g) Kriminalitätsbekämpfung
h) Intervention bei widerrechtlichen Handlungen gegen die Zivilluftfahrt (Bombenalarm, Ent-
führung)
i) Grenzkontrolle
j) Verkehrskontrolle
k) Durchführung von Ausschaffungen
l) Sicherheitsbeauftragte (Tiger/Foxes)
Die Erfüllung der unter Bst. a)–e) genannten Aufgaben fällt grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Teilnehmer am System Luftverkehr. Es handelt sich hierbei um nicht hoheitliche Kosten. Nach dem heute geltenden Finanzierungssystem ist jeder Flughafen dafür verantwortlich, dass er möglichst effizient und in Überstimmung mit den internationalen Vorschriften die Security für seine Einrichtungen gewährleistet. Er kann dies selber tun oder an ein Drittunternehmen (oder lokale Behörden) auslagern. Unabhängig vom Dienstleistungserbringer werden dem Flughafen die gesamten Kosten in Rechnung gestellt. Da diese Dienstleistungen eine Grundvoraussetzung für die sichere Abwicklung des Flugverkehrs sind, gehören die entsprechenden Kosten in den Luftfahrt-Bereich und werden folglich über die Flughafengebühren finanziert. Die den Fluggesellschaften, Speditionsunternehmen oder der Post anfallenden Sicherheitsauslagen werden nach dem Verursacherprinzip von diesen getragen; diese Kosten sind allerdings im Vergleich mit den Sicherheitskosten der Flughäfen wesentlich tiefer.
Die unter den Bst. f)–l) erwähnten Aufgaben sind nicht lufttransportspezifischer Natur, sondern gehören zur Grenzkontrolle oder Kriminalitätsbekämpfung. Die Aufwendungen für die Erfüllung solcher Aufgaben werden deshalb vom Staat getragen. Die Kosten für die unter den Bst. f), g), h) und j) aufgeführten Aufgaben tragen die Kantone, handelt es sich hierbei doch um klassische Polizeiaufgaben, welche sie in jedem Fall zu erfüllen haben. Dies trifft grundsätzlich auch zu bei Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben i) und k). Der Bund leistet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die Kantone. Nur die Zollkontrolle wird durch den Bund selber durchgeführt und finanziert.
Der Bund trägt die Kosten im Zusammenhang mit den Sicherheitsbeauftragten (Tiger / Foxes), die an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Ihr primäres Ziel besteht darin, im Fall einer Entführung zu intervenieren. Diese Aufgabe wird deshalb vom Bund wahrgenommen, weil sich Entführungen in erster Linie gegen den Staat richten, dessen Flagge das Luftfahrzeug trägt. Die Kosten belaufen sich auf rund 11 Millionen Franken pro Jahr (Aufgabe l)).
Sicherheitsgebühr
Die lufttransportbedingten Sicherheitskosten werden wie oben erwähnt über die Flughafengebühren finanziert. In der Regel erfolgt dies über die Passagiergebühr (Passenger Service