Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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Nach geltendem Recht wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Luftfahrt zuwiderhandelt. Dieser Tatbestand wird dahingehend präzisiert, dass mit Busse bestraft wird, wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss. Als Beispiel dient die im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz/EG übernommene und direkt anwendbare Verordnung (EG) Nr. 261/2004, welche im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen und folglich Sanktionierungspflichten des Staates vorsieht.

In Anpassung an das seit 1. Januar 2007 geltende Sanktionensystem im schweizerischen Strafgesetzbuch26 (StGB) wird der Begriff Haft aufgehoben. Gemäss geltender Ziffer 2 konnte in besonders leichten Fällen von Strafe Umgang genommen werden. Diese Vorschrift kann weggelassen werden, da sie aufgrund des seit 1. Januar 2007 geltenden Artikels 52 StGB ohnehin gilt.

Art. 103 b-d (aufgehoben) Aufhebung Schweizerische Luftverkehrsschule

Die Schweizerische Luftverkehrsschule (SLS) wurde seinerzeit gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1958 über die Förderung des Flieger- und Fallschirmgrenadiernachwuchses gegründet, um dem akuten Pilotenmangel in den fünfziger Jahren zu begegnen. Als Trägerin der Institution wurde die Swissair bestimmt, die bereits früher Kurse für angehende Piloten durchgeführt hatte. Der Bundesbeschluss wurde mehrmals verlängert und die einzelnen Bestimmungen mit der LFG-Revision von 1992 schliesslich per 1. Januar 1995 in das Gesetz übernommen. Bis 1995 unterstützte der Bund die Pilotenausbildung in der SLS jährlich mit mehreren Millionen Franken. 1995 betrug die Unterstützung gut 20 Millionen Franken. 1996 wurde das Budget im Rahmen von Sparmassnahmen auf 15 Millionen Franken reduziert.

Erfolgreiche Absolventen der SLS traten in der Regel in das Pilotencorps der Swissair ein. Restrukturierungen in der SAirGroup (Swissair, Crossair und Balair/CTA) im Jahre 1995 hatten dann zu Folge, dass ein Teil des Verkehrs, der bis zu diesem Zeitpunkt durch die Swissair betrieben worden war, an die Crossair übergeben wurde. Die daraus resultierenden Änderungen in der Flottenpolitik dieser zwei Betriebe führten zu einem Überbestand von ca. 150 Piloten bei der Swissair, welche in der Folge keine neuen Piloten mehr anstellte. Deshalb wurde der Vertrag zwischen der Eidgenossenschaft und der Swissair zum Betrieb der SLS auf Ende 1996 gekündigt. Mit dem Abschluss der letzten damals noch in Ausbildung stehenden Schüler per Juli 1997 wurde die SLS in der heutigen Form aufgehoben. Die Bestimmungen über die SLS sind seither toter Buchstabe und können darum gestrichen werden. Die gestützt auf Art. 103b Abs. 3 LFG erlassene Verordnung über die Schweizerische Luftverkehrsschule (SR 748.221.11) ist auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der LFG-Revision ebenfalls aufzuheben.

Art. 107a Datenschutz; Bearbeitung von Personendaten

Aufgrund der Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) wurde für die Belange der Luftfahrt bzw. der Datenbearbeitung durch das BAZL mit Artikel 107a am 1.1.2000 eine erste Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe geschaffen. Obwohl mit dieser Bestimmung für die Bearbeitung von Personendaten durch das BAZL die wesentlichen Anforderungen erfüllt

26 SR 311.0