Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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verfahren ein definitiver Entscheid über die geltende Luftraumstruktur gar nicht zeitgerecht erfolgen könnte.

Aus den dargelegten Gründen soll die Luftraumstruktur neu mittels Amtsverordnung durch das BAZL erlassen werden. Wie bisher werden dabei die betroffenen Luftraumbenutzer bei der Gestaltung der Luftraumstruktur beigezogen. Art. 2 Abs. 1 VFSD bleibt unverändert und stellt den Einbezug von Skyguide und der Luftwaffe sicher.

Reorganisation der Unfalluntersuchungsstellen im UVEK (Art. 25–26d)

Im Rahmen des weiter vorne erwähnten Berichtes hat das NLR unter anderem ebenfalls eine Prozessoptimierung bei der Auswertung der Ergebnisse von Flugunfällen empfohlen. Diese Empfehlung hat das UVEK bereits umgesetzt. In einem weiteren Schritt sollen mit einer Reorganisation der Unfalluntersuchungsstellen im UVEK (Büro für Flugunfalluntersuchungen, BFU; Unfalluntersuchungsstelle im Landverkehr, UUS) die Unfalluntersuchungen und deren präventive Wirkung verbessert und an die neusten internationalen Erkenntnisse angepasst werden. Die wesentlichsten Gründe für die Reorganisation sind:

• Konzentration von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung

Die strategische Verantwortung für die Unfalluntersuchungen ist beim Departement angesiedelt, das dafür erforderliche Fachwissen liegt beim BFU. Diese beiden Teilbereiche sollen neu bei der Unfalluntersuchungsstelle konzentriert werden.

• Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit

Die Untersuchungsberichte des BFU können nicht mehr bei der Eidg. Flugunfalluntersuchungskommission (EFUK) angefochten werden. Diese Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 26 LFG führt zu einer Verzögerung der Verfahren und schadet damit der präventiven Wirkung der Flugunfalluntersuchungen. Sie widerspricht den Empfehlungen der ICAO. Die nachträgliche Qualitätskontrolle des Untersuchungsberichtes auf Beschwerde hin soll durch eine den neusten Erkenntnissen entsprechende begleitende Qualitätskontrolle im Rahmen der Erarbeitung des Berichtes durch die Untersuchungsstelle ersetzt werden. Mit der Aufhebung der Beschwerdemöglichkeit entfällt die Aufgabe der EFUK gemäss Art. 26 Abs. 2 LFG. Die Kommission kann aufgehoben werden.

• Zusammenlegung UUS und BFU

Mit der Zusammenlegung der beiden Unfalluntersuchungsstellen sollen vorhandene Synergien genutzt, die Transparenz (vgl. z. B. Einführung eines Meldesystems) gefördert und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden. Die Zusammenlegung von BFU und UUS entspricht auch einer Empfehlung des NRL. Die neue Unfalluntersuchungskommission soll in der Rechtsform der Behördenkommission nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die ausserparlamentarischen Kommissionen11 ausgestaltet werden.

Die Aufgaben der EFUK und des BFU sind im LFG und in der Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen12 (VFU) geregelt, jene der UUS im Eisenbahngesetz13 (EBG) und in der Unfalluntersuchungsverordnung14 (VUU). Die Aufhebung der EFUK und die Schaffung einer neuen Behördenkommission welche die Aufgaben des BFU und der UUS umfasst, verlangt eine Anpassung des LFG und der beiden Ausführungsverordnungen VFU und UUV. Letztere sollen durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

11 SR 172.31

12 SR 748.126.3

13 SR 742.101

14 SR 742.161;