Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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Mit Artikel 6b Absatz 2 wird eine Grundlage zur Erhebung einer Aufsichtsabgabe geschaffen, welche kraft Sachkompetenz erhoben wird und keiner ausdrücklichen Verfassungsgrundlage bedarf. Allgemeine Aufsichtstätigkeiten wie die Pflege des Informationsaustausches mit ausländischen Aufsichtsbehörden, die Beobachtung neuer Entwicklungstendenzen im betreffenden Aufsichtsbereich, die Ausfertigung von Marktstudien oder die Durchführung von Informationsveranstaltungen und auch die Rechtsetzung lassen sich nicht durch Gebühren finanzieren, da sie nicht individuell einzelnen der Aufsicht unterstellten Personen und Gesellschaften zugerechnet werden können. Der Kostendeckungsgrad des BAZL lässt sich verbessern,

wenn zusätzlich zu den Gebühren auch eine jährliche Abgabe erhoben wird, welche von den Beaufsichtigten unabhängig von der Beanspruchung einer Amtshandlung der Aufsichtsbehörde entrichtet wird. Mit der Festlegung eines maximalen Kostendeckungsgrades zwischen 40 % und 60 % wird ein gesetzlicher Rahmen gesetzt. Die Kostendeckung von 60 % ist dabei nicht als Ziel, sondern als Höchstgrenze definiert.

Solche Jahrespauschalen werden als Aufsichtsabgaben bezeichnet, wenn sie von den einer staatlichen Aufsicht unterstellten Personen zur Finanzierung allgemeiner Aufsichtskosten entrichtet werden, die nicht durch Gebühren gedeckt werden können. Nach der Praxis10 kann allgemeiner, d. h. nicht individuell zurechenbarer Aufwand einer Behörde im Rahmen der Gebührenkalkulation als Faktor für die Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Im Falle des BAZL sind die Kosten für die Aufsichtstätigkeit indessen derart hoch, dass ihre Berücksichtigung in der Kalkulation zu Abgaben führen würde, deren Höhe in keinem vernünftigen Verhältnis zur der im Gegenzug erbrachten Leistung der Aufsichtsbehörde stehen und damit den Rahmen von Gebühren sprengen würde.

Die Aufsichtsabgabe soll von den der Aufsicht unterstellten Unternehmen erhoben werden. Von der Aufsichtsabgabe nicht betroffen sind hingegen natürliche Personen wie z. B. Luftfahrzeughalter oder Piloten. Die GebV-BAZL führte in diesem Aufsichtsbereich bereits zu einer Erhöhung des Kostendeckungsgrades auf gut 30 %. Mit der neuen Aufsichtsabgabe soll der Kostendeckungsgrad nun auch bei den beaufsichtigten Unternehmen angehoben werden, so dass anschliessend für das ganze Amt ein Kostendeckungsgrad von 30 % resultiert.

Da die Aufsichtsabgabe effektiv nur von den der Aufsicht unterstellten Unternehmen entrichtet wird, besteht Kongruenz zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem Kreis der Personen, denen die Abgabeverwendung zugute kommt. Damit lässt sich die mit der Aufsichtsabgabe zu finanzierende Aufsichtstätigkeit in besonderem Mass den Beaufsichtigten als Gruppe zurechnen. Die Zurechnung ist gerechtfertigt, weil sich der Kreis der Abgabepflichtigen mit dem Kreis der Personen, denen die Verwendung der Abgabe zugute kommt, deckt. Die jährlich erhobene Abgabe zur Deckung der Kosten der Aufsicht lässt sich somit als Kausalabgabe aufgrund qualifizierter Gruppenäquivalenz charakterisieren. Es werden Gruppen aus den der Aufsichtsabgabe unterstellten Unternehmen gebildet, welche nach Flugbetriebsunternehmen, Flughäfen/-plätzen sowie Hersteller- und Unterhaltsbetrieben unterschieden werden können. Ebenfalls der Aufsichtsabgabe unterstellt sind Flugsicherungsdienstleister wie die Skyguide und Flugschulen.

Für die Erhebung von Gebühren und Abgaben ist grundsätzlich eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich. Diese muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe umschreiben (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV). Vorliegend sind die wesentlichen Grundzüge wie Abgabesubjekt und -objekt und, soweit sich dies nicht bereits aus der Festlegung von Subjekt und Objekt ergibt, auch die Bemessungsgrundlage der jähr-

10 vgl. Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 1999 in VPB 64.25 S. 7