Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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gen sicherzustellen. Die Slotkoordinationsverordnung gilt entsprechend bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2009. Mit dem neuen Artikel 39a LFG wird die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen. In der Slotkoordinationsverordnung sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der LFG-Revision die Befristung aufzuheben und die Nennung der Rechtsgrundlage im Ingress anzupassen. Dass die Tätigkeit des Slotkoordinators unter das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195817 fällt, wird heute in Artikel 9 der Slotkoordinationsverordnung ausdrücklich festgehalten. Es gilt jedoch aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des Verantwortlichkeitsgesetzes ohnehin, da die Slotkoordination spätestens mit der Aufnahme ins LFG eine öffentlichrechtliche Aufgabe des Bundes ist und der privatrechtlich organisierte Slotkoordinator unmittelbar damit betraut wird.

Art. 41 Abs. 1 Luftfahrthindernisse

Gemäss Artikel 41 Luftfahrtgesetz (LFG, SR 748.0) wird der Bundesrat ermächtigt, Vorschriften aufzustellen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende Luftfahrthindernisse zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt anzupassen. Gestützt auf diese Gesetzesgrundlage hat der Bundesrat in der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) eine Meldepflicht für Eigentümer von Luftfahrthindernissen eingeführt.

Der Eigentümer muss die Erstellung und Änderung eines Luftfahrthindernisses der kantonalen Meldestelle melden (Art. 63 ff. VIL). Diese leitet die Meldung an das BAZL weiter, welches das Objekt prüft, das BAMF (bzw. neu die Luftwaffe) konsultiert und der kantonalen Meldestelle seine Beurteilung abgibt. Der Eigentümer des Luftfahrthindernisses wird sodann über den «Entscheid» des BAZL orientiert.

Die heutige Situation ist aus folgenden Gründen unbefriedigend:

– Der Eigentümer hat mit der Meldung seine rechtliche Pflicht erfüllt. Errichtet er das Luft-

fahrthindernis noch vor dem Entscheid des BAZL oder trotz dessen abschlägiger Beurteilung, so bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer genügenden Rechtsgrundlage, um das errichtete Objekt mit juristischen Mitteln zu verhindern.

– Dasselbe gilt für Änderungen eines Luftfahrthindernisses: Mit der Meldung, dass er die-

ses ändere, hat der Eigentümer seine rechtliche Pflicht erfüllt. Dem BAZL dürfte es an einer genügenden Rechtgrundlage fehlen, um die Änderung gegebenenfalls mit juristischen Mitteln zu verhindern.

– Das BAZL ist die Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt (Art. 7 Abs. 1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, OV-UVEK, SR 172.217.1). Es hat die Aufgabe, einen hohen Sicherheitsstandard in der schweizerischen Zivilluftfahrt zu gewährleisten (siehe Art. 7 Abs. 2 lit. a OV-UVEK). Die Meldepflicht der Eigentümer von Luftfahrthindernissen genügt zwar, um die Daten zur Erstellung der Luftfahrthinderniskarte zu erhalten (siehe Art. 61 Bst. b VIL). Sie genügt aber nicht, um das Freibleiben des Luftraums über der

Schweiz präventiv zu kontrollieren.

Um die Situation zu verbessern, soll für die Errichtung von Luftfahrthindernissen im ganzen Gebiet der Schweiz eine Bewilligungspflicht eingeführt werden. Diese Massnahme ist insbesondere abzugrenzen von den speziellen Regelungen betreffend Luftfahrthindernisse in der

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