Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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2 Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen

Art. 3a Internationale Vereinbarungen

Abs. 1

Hier werden die Bereiche, in welchen der Bundesrat internationale Vereinbarungen abschliessen kann, in einem Absatz aufgelistet. Die Bereiche waren bisher auf zwei Absätze verteilt.

Abs. 2

Mit dem Inkrafttreten des Geoinformationsgesetzes (GeoIG, voraussichtlich 01.07.2008) wird ein allgemeiner Teil des schweizerischen Geoinformationsrechts geschaffen. Dieser findet auf alle Geobasisdaten des Bundesrechts Anwendung sowie für alle übrigen Geodaten des Bundes, sofern das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält. Unter den Begriff der Geobasisdaten des Bundesrechts fallen alle raumbezogenen Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere die Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnisse. Als Rechtserlass des Bundes gelten auch direkt anwendbare völkerrechtliche Bestimmungen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei allen raumbezogenen Luftfahrtdaten, die eine Rechtsgrundlage im Völkervertragsrecht oder im Bundesrecht haben, um Geobasisdaten des Bundesrechts handelt. Es ist deshalb auch vorgesehen, die entsprechenden Datensätze in den Anhang zur Geoinformationsverordnung (GeoIV), den so genannten Geobasisdatenkatalog (GBDK) aufzunehmen. Auf die raumbezogenen Luftfahrtdaten findet somit das neue allgemeine Geoinformationsrecht des Bundes Anwendung, soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften enthält. Solche abweichenden Vorschriften können einerseits im direkt anwendbaren Völkervertragsrecht bestehen oder andererseits gestützt auf die Delegationsnormen im GeoIG durch den Bundesrat erlassen werden.

Ein dringlicher Handlungsbedarf, im LFG zusätzliche bzw. ergänzende Rechtsgrundlagen für Luftfahrtdaten zu schaffen, besteht grundsätzlich nicht. Ungeachtet dessen sollte die Möglichkeit einer ohnehin stattfindenden Teilrevision des LFG dazu genutzt werden, Klarheit zu schaffen und dabei auch die mit dem GeoIG neu bestehende Situation im Luftfahrtrecht kongruent aufzuzeigen.

Mit der Ergänzung in Artikel 3a Absatz 2 wird klargestellt, dass die vom Bundesrat im Rahmen von Artikel 3a LFG abgeschlossenen Vereinbarungen auch Regelungen hinsichtlich des Erhebens, Nachführens und Verwaltens von Luftfahrtdaten enthalten können.

Abs. 3 und 4

Die heutige Fassung von Artikel 3a Absatz 2 LFG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen mit internationalen Einrichtungen im Bereich der Flugsicherung. Gemäss Botschaftstext umfasst diese Kompetenznorm Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit und Delegation im Bereich grenzüberschreitender Lufträume, also einerseits klassische Delegationsabkommen im Bereich der Flugsicherung, andererseits aber auch Abkommen über die Bildung von sog. funktionalen Luftraumblöcken.

Bestimmungen zur Regelung der Haftung für Schäden von Dritten, die auf unerlaubte Handlungen seitens der zuständigen Flugsicherungsunternehmung zurückzuführen sind, gehören dabei standardmässig zum Inhalt solcher Übereinkommen. Das BAZL geht demzufolge davon aus, dass die Delegationsnorm im geltenden Artikel 3a Absatz 2 LFG implizit auch die Regelung der erforderlichen Haftungsfragen umfasst, wobei entsprechende Bestimmungen im Einzelfall auch Abweichungen vom anwendbaren schweizerischen Haftungsrecht (Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behör-