Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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Art. 37d Marginalie und Abs. 1 Plangenehmigungsverfahren; Anhörung, Publikation und Auflage

Der Begriff «Anhörung» ist aus der Marginalie zu streichen und durch «Einladung zur Stellungnahme» zu ersetzen. Seit dem Inkrafttreten des Vernehmlassungsgesetzes (VlG; SR 172.061) am 1. September 2005 ist der Begriff der Anhörung ausschliesslich für Anhörungsverfahren nach diesem Gesetz reserviert. Da es sich vorliegend um keine Anhörung im Sinne des Vernehmlassungsgesetzes handelt, ist der Begriff anzupassen.

In der Praxis hat sich auch hier das Bedürfnis gezeigt, nicht nur eine längere sondern auch eine kürzere Frist ansetzen zu können. Abs. 1 wird entsprechend angepasst.

Art. 39 Flughafengebühren

Im gesamten Artikel wurde der Begriff «öffentliche Flugplätze» durch «Flughäfen» ersetzt und damit an die Terminologie der Artikel 36 ff. LFG angepasst. Entsprechend ist neu von Flughafengebühren die Rede. Eine weitere Änderung betrifft die Nutzungsentgelte, die Flughäfen gestützt auf die Richtlinie (EWG) 96/97 des Rates vom 15. Oktober 199615 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft für den Zugang zu Flughafeneinrichtungen erheben dürfen. Diese Entgelte sind neu ebenfalls von den Bestimmungen von Artikel 39 erfasst. Der Kreis der darunter fallenden Einrichtungen bestimmt sich nach der genannten Richtlinie.

Der neue Absatz 1 legt neben der Berechtigung für die Gebührenerhebung fest, dass Gebühren vom Flughafenhalter mittels Verfügung eingefordert werden können. Ein allfälliges Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 6 LFG.

In Absatz 2 werden die hauptsächlichen Kriterien für die Gebührenbemessung aufgeführt. Es handelt sich dabei nicht um eine abschliessende Aufzählung. Darunter fallen insbesondere auch Kriterien betreffend die Lärmerzeugung und Schadstoffemission der verwendeten Luftfahrzeuge. Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat vorsehen, dass bei der Bemessung der Gebühren die Auslastung der Anlagen zum Zeitpunkt der Nutzung berücksichtigt werden kann. Idee ist, einem Flughafen die Möglichkeit zu geben, ein nach Tageszeiten und Verkehrsaufkommen differenziertes Gebührensystem einzuführen.

Sicherheitskosten

Als Folge mehrerer Ereignisse in jüngster Zeit wurden die Sicherheitsvorkehrungen im Luftverkehr zunehmend erhöht. Die Kosten für die Durchführung dieser Massnahmen (Investitionen, Betrieb von Anlagen, Personal) sind erheblich gestiegen; heute belaufen sie sich teilweise auf weit über 20 % der Betriebskosten eines Flughafens. Damit wird die Regelung der Finanzierung dieser Kosten zu einem entscheidenden Element des Wettbewerbs zwischen den Flughäfen. Die Schweiz ist rechtlich in das Regelwerk der Europäischen Gemeinschaft eingebunden. Sie verfügt bezüglich der umzusetzenden Sicherheitsmassnahmen nur noch über einen geringen Spielraum.

Bei der Diskussion über Sicherheitskosten steht die Frage im Zentrum, ob eine Sicherheitsmassnahme zu den allgemeinen staatlichen Aufgaben zählt und daher von der Allgemeinheit zu finanzieren ist, oder ob sie in erster Linie dem Luftverkehr dient und deshalb durch den Benutzer getragen werden soll. Im LUPO-Bericht hat der Bundesrat zu dieser Frage Stellung genommen. Demnach soll die öffentliche Hand die Kosten zum Schutz vor solchen Handlun-

15 ABl. L 272 vom 25.10.1996