Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren Kosten von rund 3.4 Mio.

Franken für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) und 0.6 Mio. Franken für Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR). Diese Kosten werden für den Bund auch in Zukunft anfallen, wobei diese je nach Entwicklung des Verkehrsaufkommens geringfügigen Schwankungen unterliegen dürften. Eine allfällige, diese Schwankungen übersteigende Übernahme von Kosten für gebührenbefreite Flüge durch den Bund ist, insbesondere im Bereich des VFR-Verkehrs, nicht vorgesehen.

Die für Gewährleistung einer qualitativ hoch stehenden Aufsichtstätigkeit des BAZL erforderliche Aufstockung des Personalbestandes um 24 Stellen ist kostenneutral, da die damit verbundenen Kosten über die neue Aufsichtsabgabe finanziert werden.

3.1.2. Erträge

Die neue Aufsichtsabgabe wird gemäss dem skizzierten Modell jährlich 18,5 Mio. Franken an zusätzlichen Einnahmen generieren.

3.2 Personelle Auswirkungen

Wie unter Artikel 6b ausgeführt, besteht beim BAZL zurzeit ein Ressourcendefizit von insgesamt 44 Stellen, wovon der Bundesrat am 30. Mai 2007 bereits 20 Personaleinheiten bewilligt hat. Mit der Schaffung einer neuen Aufsichtsabgabe wird die Grundlage für die Finanzierung der 24 weiteren Personaleinheiten gelegt. Der aufgezeigte zusätzliche Ressourcenbedarf ist im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs zwingend. Die Diskrepanz zwischen gesetzlichem Auftrag und verfügbaren Ressourcen hat zudem unmittelbare Auswirkung auf die Verantwortlichkeit des BAZL als Aufsichtsbehörde über die Zivilluftfahrt und somit letztlich auch bezüglich der Verantwortlichkeit der massgebenden politischen Instanzen hinsichtlich der Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Zivilluftfahrt. Kann eine Ressourcenanpassung nicht vorgenommen werden, kommen als Handlungsalternativen eine Anpassung des gesetzlichen Auftrages oder die Errichtung einer neuen Organisation für die rein sicherheitsrelevanten Aufsichtsaufgaben in Frage. Hier soll nun der Weg über die Beschaffung zusätzlicher Stellen verfolgt werden27.

Für die neu eingeführte Genehmigungspflicht bei den Flughafengebühren sowie für die Einführung und Umsetzung eines neuen Rechnungsmodells für Flughafengebühren wird eine Aufstockung der personellen Ressourcen in der Grössenordnung von einer Vollzeitstelle erforderlich sein. Um die bereits heute bestehenden Aufgaben des BAZL zu bewältigen, sind wie dargelegt 24 zusätzliche Personaleinheiten nötig. Da die Grundlage für die Finanzierung dieser Stellen mit dieser Vorlage geschaffen wird, sind die 24 Personaleinheiten hier zusammen mit der Stelle im Zusammenhang mit den Flughafengebühren als zusätzlicher Personalbedarf auszuweisen. Dieser beläuft sich insgesamt auf 25 Stellen.

3.3 Auswirkungen auf die Luftfahrtindustrie

Die neue Aufsichtsabgabe wird zu einer zusätzlichen Belastung der vom BAZL beaufsichtigten Unternehmen führen. Wie gross diese Belastung sein wird, ist abhängig davon, welcher Anteil der Aufsichtskosten durch die Aufsichtsabgabe gedeckt werden soll. Beim skizzierten Modell resultiert eine zusätzliche Belastung von jährlich 18,5 Mio. Franken. Stellt man diese Zahl der Gesamtzahl transportierter Passagiere gegenüber (2007: 36,1 Millionen), resultiert pro Passagier ein Betrag von 51 Rappen.

27 vgl. Sicherstellung des Aufgabenvollzugs im Bereich der Zivilluftfahrt. Zusatzdokumentation UVEK zuhanden der Finanzkommission der eidg. Räte vom August 2007