Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 2

Die entsprechenden vom BAZL verwalteten Personendaten sind für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Büros für Flugunfalluntersuchungen (BFU) und neu der Flugunfalluntersuchungskommission zwingend erforderlich. Diese Daten wurden dem BFU auf Anfrage durch das BAZL seit jeher zur Verfügung gestellt. Seit einiger Zeit kann das BFU auf die benötigten Personendaten direkt mittels Abrufverfahren Zugriff nehmen. Mit Blick auf die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe im Dienste der Flugsicherheit wurde die bisherige Verwendung des Abrufverfahrens als vertretbare Übergangslösung beurteilt.

Art. 108a Grundlegende technische Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr Abs. 1 und 2 (neu)

Im luftfahrtpolitischen Bericht (BBl 2005, 1801) hält der Bundesrat fest, dass die konsequente Einhaltung der geltenden internationalen und ergänzenden nationalen Rechtsgrundlagen Gewähr dafür bietet, dass alle in der Zivilluftfahrt tätigen Unternehmen ein bestimmtes Mindestmass an Sicherheit einhalten. Diese Rechtsgrundlagen beinhalten Sicherheitsstandards, welche sich bereits in der Praxis bewährt haben («anerkannte Regeln der Technik»). In der Luftfahrt werden diese Sicherheitsstandards zumeist in internationalen Regelungen wie in den Standards der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) festgehalten. Ein höheres Mass an Sicherheit wird durch Normen gewährleistet, die dem so genannten Stand der Technik («best practice») entsprechen. Diese Normen, häufig auch als Empfehlungen oder Recommendations bezeichnet, basieren auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik und sind in der Regel für die Mehrheit der in der Zivilluftfahrt tätigen Unternehmen wirtschaftlich tragbar. Sofern es sachlich angezeigt ist und der Gesetzgeber einen Spielraum lässt, sind im Hinblick auf eine Optimierung der schweizerischen Luftfahrtsicherheit Normen zu definieren bzw. anzuwenden, die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen und den aktuellen Stand der Technik («best practice») widerspiegeln. Eine Erhöhung des Sicherheitsstandards hat längerfristig einen Imagegewinn und damit einen Konkurrenzvorteil der schweizerischen Luftfahrtunternehmen im Vergleich zu ihrer ausländischen Konkurrenz zur Folge. Der Bundesrat ist sich aber auch bewusst, dass eine einseitige Erhöhung des Sicherheitsstandards und die damit verbundene Kostenerhöhung in Einzelfällen zu einer Benachteiligung führen können. Er nimmt dies jedoch als Preis für einen im europäischen Quervergleich höher stehenden Sicherheitsstandard in Kauf.

In Umsetzung dieser Vorgaben des luftfahrtpolitischen Berichtes wird in einem neuen Artikel 108a Absatz 1 definiert, dass der Bundesrat die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr festlegt. Er orientiert sich dabei am internationalen Recht und berücksichtigt den international anerkannten Stand der Technik. Als Beispiel seien hier die Recommendations der ICAO erwähnt. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass solcher Vorschriften weiter auch die wirtschaftliche Tragbarkeit. Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, technische Normen zu bezeichnen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

Abs. 3 (neu)

Die im internationalen Kontext harmonisierten Sicherheitsvorschriften der Luftfahrt überlassen nicht selten in untergeordneten technischen Ausführungsfragen den nationalen Luftfahrtbehörden einen eigenen Gestaltungsspielraum. Als Beispiel lassen sich die von der «Joint Aviation Authorities (JAA)» erlassenen Anforderungen im Zusammenhang mit der Flugsicherheit anführen. Diese zu einem grossen Teil gestützt auf Artikel 6a LFG in der Schweiz direkt anwendbaren Bestimmungen («Joint Aviation Requirements, JAR») sehen in vielen Bereichen ausdrücklich den Erlass von Ausführungsbestimmungen durch die nationalen Luftfahrtbehörden vor. Gleiches gilt für im Rahmen der EASA und der ICAO erlassene Bestimmungen.