Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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Genehmigung der Flughafengebühren

In Absatz 6 wird dem BAZL erneut die Kompetenz zur Genehmigung von Flughafengebühren übertragen, soweit sie vom Flughafenhalter für die Benützung der Anlagen durch den Luftverkehr wie auch für den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen (Nutzungsentgelte gemäss Richtlinie 96/67/EG) erhoben werden.

Bis zum Inkrafttreten der LFG-Revision 1992 per 1. Januar 1995 genehmigte das BAZL die Flughafengebühren. Die Regelung ging auf das ursprüngliche LFG von 1948 zurück, die noch eine Genehmigung aller Fluglatzgebühren vorsah. Diese Lösung wurde aufgrund des damit verbundenen hohen administrativen Aufwandes zu Gunsten einer blossen Aufsicht aufgegeben. Die Praxis hat gezeigt, dass durch die seinerzeitige Abschaffung der Genehmigungspflicht eine rechtliche Unsicherheit sowohl für die Flughäfen wie auch für die Benutzer entstanden ist. Dies zeigt sich vor allem, wenn ein Flughafen seine Gebühren erhöht. An sich werden die neuen Gebühren mit der Festlegung durch den Flughafen verbindlich, doch kann das BAZL eine Gebührenerhöhung jederzeit mit einer Aufsichtsverfügung untersagen. Solange das BAZL keine Aufsichtsverfügung erlässt, ist somit unsicher, ob dies als implizite Zustimmung zur Gebührenerhöhung zu interpretieren ist oder nicht. Mit der formellen Genehmigung eines neuen Gebührentarifs erhält der Flughafen hingegen einen rechtsverbindlichen Entscheid darüber, ob das BAZL die Gebührenerhöhung als rechtskonform beurteilt. Dies stärkt die Rechtssicherheit sowohl für den Flughafen als auch für seine Benutzer, auch wenn die Genehmigung es nicht ausschliesst, dass eine Fluggesellschaft eine konkrete Gebührenverfügung mit einer Beschwerde anficht und vorfrageweise geltend macht, die Gebühr entspreche den rechtlichen Anforderungen nicht. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben ferner gezeigt, dass aufgrund der im Rahmen des Konsultationsverfahrens durch die Flughäfen auftretenden zunehmenden Unstimmigkeiten zwischen Benutzern und Flughäfen die Einsparungen beim administrativen Aufwand deutlich geringer ausgefallen sind, als dies bei der Revision 1995 erwartet worden war. Mit den vorgesehenen Änderungen werden heute bestehende Unsicherheiten beseitigt und dem BAZL wird das notwendige Instrumentarium gegeben, um im Bereich der Flughafengebühren als unabhängiger Regulator auftreten zu können.

Ein im Januar 2007 vorgelegter Vorschlag der Europäischen Kommission hat zum Ziel, gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten festzulegen. Mit der Richtlinie soll das Verhältnis zwischen Flughafenbetreibern und Flughafennutzern neu bestimmt werden, indem vollständige Transparenz, Anhörung der Nutzer und die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bei der Berechnung der zu Lasten der Nutzer erhobenen Entgelte verlangt werden. Ausserdem soll damit eine unabhängige einzelstaatliche Stelle zur Vermittlung bei Streitfällen und zu deren rascher Beilegung geschaffen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen im LFG sind mit der neuen Regelung der EG kompatibel.

Art. 39a (neu) Koordination von Zeitnischen

Mit der Verordnung vom 17. August 2005 über die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen (Slotkoordinationsverordnung; SR 748.131.2) wurde die EG-Verordnung Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über die gemeinsamen Regeln für die Zuweisung der Zeitnischen auf den Flughäfen der Gemeinschaft umgesetzt. In der Slotkoordinationsverordnung werden die Aufgaben des Koordinators an den Verein «Slot Coordination Switzerland

(SCS)» übertragen. Diese Regelung bedarf einer formellen gesetzlichen Grundlage. Gestützt auf Artikel 109 LFG war der Bundesrat im vorliegenden Fall aber ermächtigt, diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erwiesen.

Gemäss Praxis der Bundeskanzlei ist in einem solchen Fall die Regelung auf Verordnungsstufe zeitlich zu befristen, um den nachträglichen Erlass der formellen gesetzlichen Grundla-