Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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Artikeln 48 und 49 dargelegt, wird die Finanzierung der Flugsicherung zudem neu geregelt. Der Artikel kann aus diesem Grund aufgehoben werden.

Art. 48 Aufwendungen für Flugsicherung

Der Bereich Flugsicherung wird aus diesem Artikel herausgelöst und in einem neuen Artikel 49 LFG geregelt. Ansonsten bleibt Art. 48 LFG unverändert.

Artikel 49 (neu) Flugsicherungsgebühren

Die Thematik der Flugsicherungsgebühren soll neu aufgrund deren Komplexität und Spezifität in einem separaten Artikel 49 geregelt werden.

Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten ist einerseits erforderlich, um einen sicheren und geordneten An- und Abflug auf Flughäfen zu gewährleisten (so genannte Anflugsicherung). Andererseits sind Flugsicherungsdienstleistungen im Überflug notwendig, um eine Eingliederung von Luftfahrzeugen in das bestehende Luftstrassensystem sowie eine sichere Trennung zwischen verschiedenen Luftraumnutzern sicherstellen zu können (so genannte Streckenflugsicherung). Für beide Arten von Flugsicherungsdienstleistungen werden Gebühren erhoben (Anfluggebühren und Streckenfluggebühren).

Die heutige Regelung betreffend Flugsicherungsgebühren (Artikel 48 Absatz 3) wurde mit der LFG-Revision von 1995 eingeführt. In der Botschaft zu dieser Revision hat der Bundesrat festgehalten, dass damit das so genannte «Briefmarkenprinzip» für die Flugsicherungsgebühren in der Schweiz gelten soll. Ähnlich dem Versand eines Briefes innerhalb dem Gebiet der Schweiz sollte damit die Flugsicherungsgebühr für einen bestimmten Flugzeugtyp für jeden Anflug in der Schweiz gleich hoch sein, unabhängig von der Lage, dem Verkehrsaufkommen und anderen spezifischen Gegebenheiten eines Flugplatzes. Folge dieses Prinzips ist, dass bei der Finanzierung der schweizerischen Flugsicherung auf verschiedenen Ebenen Quersubventionierungen auftreten. Erstens subventionieren die am Flughafen Zürich anfallenden Anfluggebühren (mit Kostenüberdeckung) die Schweizer Regionalflughäfen (Bern, Lugano, St. Gallen-Altenrhein, Grenchen, Les Eplatures und Sion), die eine Kostenunterdeckung aufweisen. Zweitens erfolgt eine Quersubventionierung vom Instrumententenflugverkehr (IFR) zum Sichtflugverkehr (VFR), indem kleinere, im Sichtflug-Verkehr verwendete Luftfahrzeuge generell tiefere Flugsicherungsgebühren zu leisten haben, die Kosten für Flugsicherungsdienste jedoch unabhängig von der Grösse eines Luftfahrzeuges entstehen. Kommt hinzu, dass für VFR-Flüge im Streckenflugbereich in der Schweiz, wie auch in zahlreichen europäischen Ländern, grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden. Drittens werden die Kosten für die Anflugsicherung durch Erträge aus der Streckenflugsicherung finanziert. Damit entsteht eine Quersubventionierung des Anflugsverkehrs durch den Flugverkehr im oberen Luftraum. Viertens erfolgt eine Subventionierung von Flugsicherungsanbietern in Deutschland, Italien und Österreich durch die schweizerische Flugsicherung insofern, als Skyguide zwar Dienstleistungen im angrenzenden Luftraume erbringt, hierfür aber die Erträge nicht vollumfänglich erhält.

Unter anderem mit dem Ziel einer Reduktion der vorhandenen Quersubventionierungs-Tatbestände hat das BAZL in zwei Berichten zuhanden der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) verschiedene Szenarien für die künftige Finanzierung der Flugsicherung in der Schweiz dargelegt.19 Neben der Erhöhung der Kosten-

19 Finanzierungskonzept für die Flugsicherung in der Schweiz. Bericht des BAZL an die KVF-N vom 11. Dezember 2006