Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
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Art. 27 Abs. 2 lit. a Gewerbsmässiger Luftverkehr; Betriebsbewilligung
Das Erfordernis, dass die Fluggesellschaft über Benützungsrechte auf einem schweizerischen Flugplatz verfügen muss, ist im Lichte des in der Schweiz anwendbaren EG-Rechts nicht mehr haltbar. Als Bewilligungsvoraussetzung genügt der Nachweis von Benützungsrechten auf einem Flugplatz.
Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 4 Gewerbsmässiger Luftverkehr; Betriebsbewilligung
Mit dem Postulat 02.3472 «Überprüfung der Befristung von Betriebsbewilligungen» hat die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates den Bundesrat aufgefordert, die Regelung der Luftfahrtgesetzgebung betreffend die Befristung und Erneuerung der Betriebsbewilligungen zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten. Der Bundesrat hat das Postulat am 20. November 2002 entgegen genommen. Hintergrund des Postulates ist die EU-Verordnung 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, welche mit dem Abschluss des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit der EU per 1. Juni 2002 in das Schweizer Recht übernommen wurde und direkt anwendbar ist. Gemäss dieser Verordnung werden Betriebsgenehmigungen unbefristet erteilt. Nach Art. 27 Abs. 3 LFG bzw. Art. 29 Abs. 4 LFG sind Betriebsbewilligungen hingegen zu befristen, was seit der Übernahme des EU-Rechts übergeordnetem Recht widerspricht. Die Formulierung ist darum entsprechend anzupassen.
Art. 29 Abs. 1bis Betriebsbewilligung für Unternehmen mit Sitz im Ausland; Delegation
Die Praxis hat gezeigt, dass ausländische Fluggesellschaften teilweise kurzfristig Bewilligungen für einen Einzelflug an Wochenenden und Feiertagen beantragen. Um auch in diesen Fällen eine Bewilligungserteilung zu ermöglichen, wird die Bewilligungskompetenz bereits heute an die Flugplatzleitungen delegiert. Die Delegation dieser Bewilligungskompetenz wurde ursprünglich auf Art. 4 LFG abgestützt, wonach das Bundesamt einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an Flugplatzleitungen übertragen kann. Diese Delegationsnorm ist indessen vorliegend, weil zu allgemein formuliert, nicht ausreichend. Wenn die Bewilligungskompetenz auf Gesetzesstufe geregelt ist, ist die Möglichkeit der Delegation der Befugnis an Dritte auf gleicher Stufe und ausdrücklich vorzusehen. Die Grundlage wird mit einem neuen Absatz 1bis geschaffen, welcher dem BAZL die Möglichkeit gibt, die Bewilligungskompetenz für Einzelbewilligungen an ausländische Fluggesellschaften an Flugplatzhalter zu delegieren, soweit dieser mit der Delegation einverstanden ist.
Art. 36d Abs. 1 Wesentliche Änderungen des Betriebsreglementes; Fristen
In der Praxis hat sich das Bedürfnis gezeigt, nicht nur eine längere, sondern auch eine kürzere Frist ansetzen zu können.
Art. 37 Abs. 1bis (neu) Plangenehmigungsverfahren; Ausnahmen von Plangenehmigungspflicht
Mit einem neuen Abs. 1bis wird die formellgesetzliche Grundlage geschaffen, um Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht auszunehmen. Artikel 28 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) sah dies bisher lediglich auf Verordnungsstufe vor.