Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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de das Haftpflichtrecht der Luftfahrt revidiert. Es beinhaltet unter anderem neue Haftungsbestimmungen für Luftfrachtführer bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden sowie bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck oder Gütern und eine Versicherungspflicht. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Artikel 75 Absatz 1 LFG das Verordnungsrecht an die neuen Bestimmungen angepasst. Das Lufttransportreglement vom 3. Oktober 1952 wurde aufgehoben und durch die Verordnung über den Lufttransport24 (LTrV) ersetzt. Gleichzeitig wurden einzelne Bestimmungen der LFV angepasst. Die Versicherungspflicht wurde bisher in der LFG-Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt. Sie fällt aber im weiteren Sinne unter den Begriff der Haftpflicht und konnte darum bereits gestützt auf das geltende Recht auf Verordnungsstufe eingeführt werden. Der Vollständigkeit halber wird die Versicherungspflicht nun auch noch in die Aufzählung von Absatz 1 aufgenommen.

Die Formulierung «Er (der Bundesrat) hält sich dabei an die für die Schweiz verbindlichen internationalen Übereinkommen» wird ersetzt durch die zutreffendere Anweisung «Er orientiert sich dabei an (…)». Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden.

Die Absatz 5 bezog sich auf die Übernahme des Montrealer Protokolls Nr. 3. Seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Montreal per 5. September 2005 gelten die darin enthaltenen Regelungen bzw. diejenigen der LTrV. Der Absatz kann darum aufgehoben werden.

Art. 91 Strafbestimmungen; Übertretungen

Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot – als Ausfluss des Legalitätsprinzips – besagt, dass die Merkmale strafbaren Verhaltens und dessen Folgen im Gesetz hinreichend präzis gefasst sein müssen. Das Gesetz muss nach Rechtsprechung des Bundesgerichts derart präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann25. Mit der geltenden Bestimmung werden sämtliche vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstösse gegen das Gesetz, die gesamten Vollziehungsvorschriften sowie gegen allfällige zwischenstaatliche Vereinbarungen unter Strafe gestellt, ohne genau zu spezifizieren, welches Verhalten strafbar ist. Der neu gefasste Artikel 91 trägt dem Grundsatz der Bestimmtheit strafrechtlicher Normen besser Rechnung als der geltende Wortlaut, indem sämtliche im Rahmen dieses Gesetz und dessen Vollziehungsvorschriften bestehenden Übertretungen explizit aufgeführt werden. Neu werden in Absatz 1 Bst. a–f sowie Absatz 3 die als Übertretung geltenden Tatbestände im Einzelnen formuliert. Insbesondere sind gestützt auf Absatz 1 Bst. d Verstösse gegen das Ausführungsrecht strafbar, sofern eine Verordnungsvorschrift die Zuwiderhandlung ausdrücklich mit Strafe bedroht. Die luftrechtlichen Ausführungsverordnungen werden entsprechend anzupassen und mit einem Verweis auf die Strafandrohung in Artikel 91 Bst. d zu versehen sein.

Mit Busse wird weiterhin bestraft, wer gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst sowie eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist.

Neu besteht nach Absatz 2 die Möglichkeit, bei groben Verstössen nach Absatz 1 Bst. a–c die Busse bis auf 40'000 CHF zu verdoppeln. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder eines anderen Gesetzes, die für Verstösse nach Absatz 1 schwerere Strafen vorsehen.

24 SR 748.411

25 BGE 119 IV 244