Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
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Über eine Änderung von Absatz 5 soll die Kompetenz zur Genehmigung von Flugsicherungsgebühren vom UVEK auf das Bundesamt übertragen werden. Diese Kompetenzübertragung ist deshalb erforderlich, da das UVEK aus Unabhängigkeitsüberlegungen nebst seiner Funktion als Eignerin der Skyguide nicht gleichzeitig für die Genehmigung der von der Skyguide erhobenen Flugsicherungsgebühren zuständig sein kann.
Absatz 6 regelt weitere Kompetenzen des Bundesrates. Er legt die Flugplatzkategorien fest. Der Bundesrat soll weiter festlegen, welche Flüge von den Flugsicherungsgebühren befreit sind und welche Flugsicherungskosten der Bund trägt. Die Regelung steht im Zusammenhang mit von Flugsicherungsdiensten befreiten Flügen, für deren Kosten gemäss den in der Schweiz heute und zukünftig anwendbaren europäischen/internationalen Rechtsvorschriften der Bund aufkommen muss. Im Bereich des Streckenfluges übernimmt der Bund einerseits die Kosten für einzelne IFR-Bewegungen (bspw. Flüge mit Staats- und Regierungschefs in offizieller Mission). Andererseits leistet er einen Pauschalbetrag von jährlich rund Mio. 3.4 Franken für gebührenbefreite VFR-Flüge im Streckenflug. Im An-/ Abflugbereich wird der Bund ab dem Jahr 2010 für die Kosten für gebührenbefreite Flüge auf Flughäfen mit über 50'000 gewerbsmässigen Flugbewegungen (Zürich und Genf) aufkommen müssen (rund 0.5 Mio. Franken). Diese neue Pflicht des Bundes entsteht aufgrund der bevorstehenden Übernahme in der Schweiz der Verordnung (EG) 1794/2006 über die Errichtung eines gemeinsamen Flugsicherungs-Gebührensystems.
Art. 56 Bescheinigungen für Luftfahrzeuge
Die Schweiz nimmt seit dem 1. Dezember 2006 an der EASA teil22. Die EASA ist eine Agentur der Europäischen Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie wurde im Jahr 2002 auf der Grundlage der Verordnung (EG) 1592/2002 mit der Absicht errichtet, harmonisierte Rechtsgrundlagen im Bereich Flugsicherheit zu erlassen sowie deren einheitliche Anwendung in Gesamt-Europa sicherzustellen. Mit der Teilnahme der Schweiz sind die Grundverordnungen (EG) 1592/2002 sowie deren Ausführungsbestimmungen (EG) 2042/2003 und (EG) 1702/2003 mittels Übernahme in den Anhang des bilateralen Luftverkehrsabkommen Schweiz – Europäische Gemeinschaft unmittelbar anwendbares Recht geworden. Die Teilnahme der Schweiz an dieser Agentur führt unter anderem dazu, dass die Schweiz in den Bereichen, in welchen die Aufsicht der EASA übertragen wurde, das sekundäre Gemeinschaftsrecht (konkret: Richtlinien und Verordnungen der EG) konsequent übernimmt. So nimmt der gemischte Luftverkehrsausschuss nach Artikel 21 f. des Luftverkehrsabkommens (SR 0.748.127.192.68) die betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Erlasse in den Anhang des Abkommens auf. Das übernommene Gemeinschaftsrecht wird dadurch auf die Stufe eines Staatsvertrages gehoben und steht somit über den Verordnungen von Bundesrat, Departement und Bundesamt. Die Verordnungsgeber haben es also zu respektieren. Im Rahmen der Erarbeitung der Vorlage stellte sich daher die Frage, ob überall dort, wo das LFG Rechtsetzugskompetenzen festlegt, deklaratorisch auf diesen Umstand hinzuweisen und eine Klausel «soweit nicht internationales Recht entgegensteht» anzufügen ist. Bei der Umsetzung wurde dann aber festgestellt, dass im LFG aber insbesondere auch in den Ausführungsverordnungen eine grosse Anzahl Artikel entsprechend ergänzt werden müssten. Aus Gründen der Praktikabilität wurde daher in der Folge auf diese rein deklaratorische Ergänzung verzichtet.
Am 8. April 2008 ist die neue EASA-Grundverordnung (EG) 216/2008, welche die Verordnung (EG) 1592/2008 ersetzt, für die Staaten der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getre-
22 Beschluss Nr. 3/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 27. Oktober 2006,