Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
werden konnten, zeigte sich seit einiger Zeit, dass die aktuellen Aktivitäten des BAZL eine Ergänzung der Gesetzesgrundlage erforderlich machen. Einerseits ist die bisherige Regelung entsprechend den heutigen Gegebenheiten umfassender und detaillierter auszugestalten, und andererseits ist dem Datenaustausch vermehrt Rechnung zu tragen. Zusätzlich müssen für einzelne Bereiche, für deren Bearbeitung hinsichtlich des Datenschutzes bisher nur unzureichende Grundlagen bestanden, neue Bestimmungen geschaffen werden. Artikel 107a wird entsprechend angepasst und mit einem neuen Art. 107b ergänzt.
Abs. 1
Die neu formulierte Bestimmung erwähnt in genereller Form diejenigen Stellen, die Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu bearbeiten haben. Mit den erwähnten «übrigen Behörden» sind weitere Behörden des Bundes, z. B. die Unfalluntersuchungskommission oder kantonale und kommunale Behörden erfasst. Die genannten «privaten Organisationen» erfüllen Aufgaben, die ihnen vom BAZL delegiert worden sind; diese Sachlage betrifft vor allem Teile der technischen Aufsicht oder die Abnahme von Prüfungen bei den in der Luftfahrt tätigen Personen.
Abs. 2 Bst. a–d
Die Regelungen in diesem Absatz entsprechen weitgehend der heute geltenden Formulierung. In den Buchstaben a bis d werden diejenigen Bereiche erwähnt, bei denen grundsätzlich besonders schützenswerte Personendaten und gegebenenfalls auch Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden müssen. Im Vordergrund steht die Bearbeitung der persönlichen Daten von Piloten und anderen Ausweisträgern. Neben den ausdrücklich genannten Datenkategorien sind in Buchstabe a auch die «Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen» erwähnt. Es handelt sich dabei um mögliche ergänzende Abklärungen, die sich zur Beurteilung der charakterlichen Eignung in bestimmten Fällen als erforderlich erweisen. Buchstabe d steht im Zusammenhang mit der in die Zuständigkeit des BAZL fallenden Durchführung von Straf- und Administrativverfahren.
Abs. 3 Bst. a–f
Die im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit über die zivile Luftfahrt zu behandelnden Luftfahrtakteure (z. B. Swiss, Pilatuswerke, SR Technics, Flughafen Bern-Belp, Skyguide etc.) werden hier aufgeführt.
Bei der Bearbeitung der entsprechenden Dossiers müssen vom BAZL und allfälligen weiteren, mit Aufsichtsaufgaben betrauten Stellen zwangsläufig Daten, namentlich von juristischen Personen (Firmen) und den bei diesen Akteuren tätigen natürlichen Personen (Mitarbeitenden) bearbeitet werden. Es handelt sich dabei immer um die Bearbeitung von Personendaten durch die mit Aufsichtsaufgaben betrauten Stellen im Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Die Aufzählung ist summarisch gehalten, da es weder möglich noch sinnvoll ist, für alle in Frage kommenden Fälle entsprechende Datenkategorien und weitere Elemente im Einzelnen anzugeben.
Unter Bst. b werden insbesondere auch die in der Schweiz operierenden ausländischen Luftverkehrsunternehmen erwähnt. Gemäss internationalen Vereinbarungen werden auf schweizerischen Flugplätzen regelmässig Luftfahrzeuge ausländischer Flugbetriebsunternehmen kontrolliert; anschliessend müssen die Ergebnisse (sog. Findings) einer Datenbank der EASA übermittelt werden. Gegenüber Luftverkehrsunternehmen, deren Luftfahrzeuge schwerwiegende Mängel aufweisen, werden in der Folge einschneidende Massnahmen verfügt (sog. «schwarze Liste» der Europäischen Union über bestimmte Luftverkehrsunternehmen).