Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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wahrheit durch eine Reduktion der Quersubventionierungen wurden bei der Ausarbeitung der Szenarien die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Zivilluftfahrt (Flugsicherung und Luftfahrtunternehmen), die Berücksichtigung der Bedürfnisse sämtlicher Akteure im schweizerischen Luftfahrtsystem (auch General Aviation) sowie die Kompatibilität mit europäischen bzw. internationalen Rechtsvorschriften als weitere wichtige Ziele verfolgt.

Im Rahmen der vorliegenden Revision des LFG soll folgendes Finanzierungskonzept umgesetzt werden:

Zukünftig soll im Bereich der Anflug-Gebühren keine Quersubventionierung zwischen dem Flughafen Zürich und den Regionalflugplätzen mehr stattfinden. Dazu soll das bisher auf Gesetzesstufe festgeschriebene Briefmarkenprinzip durch ein System mit verschiedenen Flugplatzkategorien ersetzt werden. Die Flugplatzkategorien stellen voneinander unabhängige Systeme dar, für die jeweils unterschiedliche Grundsätze betreffend die Finanzierung der Flugsicherungskosten im Allgemeinen und für die Berechnung von Flugsicherungsgebühren im Besonderen gelten. Im Weiteren sind Quersubventionierungen zwar innerhalb, nicht aber zwischen den einzelnen Flughafenkategorien erlaubt.

Im Rahmen des vorgeschlagenen Konzeptes wird die Bildung der nachfolgenden Flugplatz-Kategorien vorgesehen:

− Kategorie I: Landesflughäfen Zürich und Genf (der Flughafen Basel-Mülhausen unter-

steht französischem Recht);

− Kategorie II: Regionalflugplätze mit Linienverkehr (Bern, Lugano, St. Gallen-Altenrhein,

Sion);

− Kategorie IIIa: übrige konzessionierte Regionalflugplätze mit Instrumentenflugverkehr

(Grenchen, Les Eplatures)

− Kategorie IIIb: übrige nicht konzessionierte Regionalflugplätze mit Instrumentenflugver-

kehr (Buochs, evtl. künftig Payerne und Emmen).

Eine Quersubventionierung der Regionalflugplätze durch die Landesflughäfen (namentlich Zürich) ist folglich durch die Bildung der Kategorien nicht mehr möglich. Dadurch könnte die Kostengrundlage für die Berechnung der An- und Abfluggebühren auf den Landesflughäfen Genf und Zürich reduziert werden, womit einerseits die Attraktivität dieser Flughäfen erhöht und andererseits schweizerische Fluggesellschaften im Anflugbereich entlastet werden. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die bestehende Quersubventionierung des Anflugsverkehrs durch den Flugverkehr im oberen Luftraum beibehalten wird.

Mit der Bildung von Flugplatzkategorien entsteht auf den Flugplätzen der Kategorien II und III eine Unterdeckung von jährlich rund 20 Mio. Franken (Basis 2006)20, falls die Anfluggebühren auf dem heutigen Niveau belassen werden sollen. Um zu vermeiden, dass der An- und Abflug-Verkehr auf den betroffenen Flugplätzen durch einen übermässigen Anstieg der Gebühren einbricht, sieht das in der KVF-N diskutierte Konzept vor, die entstehenden Unterdeckungen auf den Flugplätzen der Kategorien II und IIIa durch Mineralölsteuererträge auf Flugtreibstoffen zu mildern. Die Grundlage für die Zweckbindung der genannten Erträge wird mit einer Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geschaffen21. Sollten

Finanzierung der Flugsicherung in der Schweiz; Ergänzungsbericht des BAZL an die KVF-N vom 13. Juni 2007

20 Kat. II: 14,9 Mio. Franken / Kat. IIIa: 4,7 Mio. Franken

21 Botschaft des Bundesrates zur Schaffung einer Spezialfinanzierung Luftverkehr; BBl 2007 6373