Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
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sichergestellt. Die Verordnung über die Luftfahrtkommission (SR 748.112.3) wird auf das Inkraftsetzungsdatum der LFG-Revision durch den Bundesrat ebenfalls aufzuheben sein.
Art. 6 Abs. 2 (Aufgehoben) Flugunfalluntersuchungskommission
Die Flugunfalluntersuchungskommission und das entsprechende Beschwerdeverfahren entfallen (s. Erläuterungen zu Art. 25 ff.). Absatz 2 kann darum gestrichen werden.
Art. 6b (neu) Gebühren und Aufsichtsabgabe
Ausgangslage
In den vergangenen Jahren wurde dem BAZL wiederholt vorgehalten, sein Kostendeckungsgrad sei zu tief, dieser müsse verbessert werden. Zum einen hat die Eidgenössische Finanzkontrolle in ihrem Bericht über die Prüfung der Gebühren sowie deren Kostendeckungsgrad in der Bundesverwaltung von 2004 auf die tiefe Eigenfinanzierung des Amtes hingewiesen und angeregt, diese u. a. mit einer Anpassung des Gebührensystems des BAZL zu verbessern. Zum anderen verlangten Bundesrat und Parlament anlässlich des im Jahre 2003 initiierten internen Reorganisationsprojekts «TOPAS»4, dass die bewilligten Personalaufstockungen haushaltneutral zu erfolgen haben. Dies konnte aber bis heute nicht realisiert werden, da eine vom UVEK erarbeitete Vorlage, welche die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Erhebung von Aufsichtsabgaben im Bereich des UVEK vorsah, Ende 2005 in der parlamentarischen Beratung scheiterte.5
Das BAZL hat nicht nur einen unterdurchschnittlichen Kostendeckungsgrad. Es weist darüber hinaus auch einen erheblichen Personalunterbestand auf. Mit dem Projekt TOPAS wurden die Empfehlungen des im Juli 2003 veröffentlichten Berichtes6 des niederländischen Luftfahrtinstituts (Nationaal Lucht- en Ruimtevaartlaboratorium NLR) umgesetzt. Der Bericht kam unter anderem zum Schluss, dass das BAZL als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Zivilluftfahrt mit der rasanten Entwicklung des Luftverkehrs seit 1990 nicht Schritt halten konnte. Das NLR empfahl aus diesem Grund eine Anpassung der Organisation sowie eine qualitative und quantitative Verbesserung der Personalsituation beim BAZL. In der Folge wurde das BAZL per 1. Januar 2005 gemäss den Empfehlungen völlig neu strukturiert und mit zusätzlichem Personal ausgestattet. Gleichzeitig bewilligten Bundesrat und Parlament 60 der ursprünglich vom UVEK beantragten 82 Stellen.
In seinem «Post Implementation Audit»7 vom Dezember 2006 hält das NLR fest, dass die Reorganisation des BAZL substantielle Verbesserungen bezüglich Leistungsfähigkeit, Qualität und Auftragserfüllungsgrad gebracht hat und somit die seinerzeitigen Empfehlungen grösstenteils umgesetzt sind. Indessen wurde auch festgehalten, dass eine weitere Aufstockung des Personalbestandes erforderlich ist.
Die Amtsleitung des BAZL liess Ende 2006/Anfang 2007 die Ressourcensituation des Amtes analysieren. Es ging dabei insbesondere um die Frage, ob Aufgaben und Ressourcen im Gleichgewicht sind. Die Analyse stellte ein Ungleichgewicht fest und bezifferte den Personalmehrbedarf auf insgesamt 44 Stellen. Nach eingehender Diskussion im UVEK und im Bundesrat bewilligte der Bundesrat Ende Mai 2007 schliesslich im Grundsatz rund 20 zusätzliche Stellen für das BAZL mit der Auflage, dass die Personalaufstockung haushaltneut-
4 TOPAS: (TOPping Aviation Safety)
5 03.065, Amtl. Bulletin NR 13.12.2005, S. 1833 ff.
6 NLR (2003), Aviation Safety Management in Switzerland – Recovering from the myth of perfection.
7 NLR (2006) Post implementation audit of aviation safety management in Switzerland. On the way from the myth of perfection towards excellence.