Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten

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nehmer eines Mitgliedstaates und jedem ausländischen Versicherer frei abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sich der Versicherer im Staat des Geschäftssitzes des Versicherungsnehmers oder in einem andern Mitgliedstaat befindet. Die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01) und der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR 961.011) von 2005 hat die schweizerische Gesetzgebung im Bereich der Privatversicherungen mit dem genannten OECD-Kodex harmonisiert. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a AVO sieht nun vor, dass Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz für die Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit der Luftfahrt nicht unter der Aufsicht der dafür zuständigen Schweizer Behörden stehen. Das Erfordernis des Geschäftssitzes oder einer Niederlassung in der Schweiz wurde nur durch die vormals obligatorische Aufsicht durch die entsprechenden Schweizer Behörden gerechtfertigt.

Die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung enthält immer noch Rechtspflichten, welche mit dem OECD-Kodex unvereinbar sind und deshalb mit dessen Regeln nicht kompatibel sind. So schreibt Artikel 70 Absatz 1 LFG vor, dass jeder Halter eines im schweizerischen Luftfahrtzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges „gegen die Folgen seiner Haftpflicht gegenüber Drittpersonen bei einer vom Bundesrat für diesen Geschäftszweig in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung versichert sein muss“. Dieser aus dem alten Versicherungsgesetz von 1855 übernommene Wortlaut ist – unabhängig von den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der OECD - obsolet geworden, da der Bundesrat heute keine solchen Bewilligungen mehr erteilt.

Des Weiteren besteht in der Europäische Union (EU) der eindeutige Trend, dieses Erfordernis aufzuheben. Zum Zeitpunkt vor der Erweiterung auf 10 und später auf 2 weitere Mitgliedstaaten gab es ein solches Erfordernis nur noch in Deutschland und in Österreich. Die EU erwägt zurzeit dessen Aufhebung.

Artikel 106 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung (LFV, SR 748.01) spricht im Zusammenhang mit der Haftpflicht des Luftfahrzeughalters gegenüber seiner Vertragspartei von einer „für diesen Geschäftszweig in der Schweiz zugelassenen Versicherungsgesellschaft“. Artikel 123 Absatz 1 (Haftpflicht des Luftfahrzeughalters gegenüber Dritten auf der Erde) verlangt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in der Schweiz für diesen Geschäftszweig zugelassenen Versicherungsunternehmens. Aufgrund der aufgezeigten Entwicklungen auf dem internationalen Versicherungsmarkt sind die in Artikel 70 Absatz 1 LFG und in den Artikeln 106 Absatz 1 Buchstabe d LFV sowie 123 Absatz 1 LFV enthaltenen Anforderungen einer durch den Bundesrat erteilten Zulassung oder einer durch die dafür zuständigen Schweizer Behörden erteilten Bewilligung für die betreffenden Versicherungsaktivitäten aufzuheben.

Schliesslich wird noch präzisiert, dass die Versicherungspflicht für die Haftpflicht als Luftfahrzeughalter gilt.

Art. 75 Abs. 1 und 5

Wegen der Aufhebung der Luftfahrtkommission ist in Absatz 1 der Text, welcher eine Anhörung der Kommission vorsieht, anzupassen.

Die zweite Änderung in Absatz 1 erfolgt aufgrund einer Anpassung an das internationale Recht. Am 5. September 2005 ist das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal23) für die Schweiz in Kraft getreten. Mit dem Übereinkommen wur-

23 SR 0.748.411