Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
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Die geänderten Artikel 25–26d werden nach der Vernehmlassung redaktionell komplett überarbeitet werden.
Art. 25
Die Aufgabe der Flugunfalluntersuchung bleibt grundsätzlich unverändert. Die neue Kommission trägt die strategische und operative Verantwortung für die Flugunfalluntersuchungen. Sie gestaltet das Qualitätsmanagement und verantwortet die Qualitätssicherung. Mit einer neuen Qualitätskontrolle soll die präventive Wirkung der Tätigkeit der Unfalluntersuchungsstellen verbessert werden. Die Kommission vertritt die Unfalluntersuchungsstelle in der Öffentlichkeit und stellt den Kontakt zum Departement sicher. Die Kommission prüft und genehmigt die Untersuchungsberichte, sie führt Konsultationen durch und verkehrt mit dem UVEK und den Unternehmungen, soweit für die Aufgabenerfüllung erforderlich. Sie kann zur Gewährleistung der Unabhängigkeit auch ausländische Berater beiziehen. Die Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle im Landverkehr gemäss Art. 15 EBG bleiben grundsätzlich unverändert.
Das Departement prüft anhand des jährlichen Geschäftsberichtes sowie in regelmässigen Gesprächen mit dem Kommissionspräsidenten bzw. der Kommissionspräsidentin, ob die Unfalluntersuchungskommission ihre Aufgaben korrekt wahrnimmt. Fachliche Weisungen des Departements an die Kommission sind nicht zulässig. Das Departement unterbreitet dem Bundesrat den Wahlantrag für die Kommissionsmitglieder, die Jahresziele und den Geschäftsbericht. Budget und Rechnung sind im Budget des Generalsekretariates integriert.
Art. 26
In diesem Artikel werden neu die Organe der Unfalluntersuchungskommission aufgeführt. Es sind dies die Kommission sowie ein Sekretariat mit einer Direktorin oder einem Direktor. Die Wahl der Kommission erfolgt durch den Bundesrat. Die Direktorin bzw. der Direktor werden von der Kommission gewählt. Die Kommission besteht aus höchstens 9 Personen. Damit ist das erforderliche Fachwissen in der Kommission sichergestellt und es kann trotzdem noch effizient gearbeitet werden. Die Kommission hat folgendes Profil auszuweisen: Managementfähigkeiten, Vertrautheit mit Prozessen und Abläufen im Bund, Fachwissen im Luft- und im Landverkehr, juristische und medizinische Kenntnisse.
Der Leiter des Sekretariates ist verantwortlich für die operative Leitung der Unfalluntersuchungsstelle. Er leitet selbst Untersuchungen, setzt Untersuchungsleiter ein und wählt mit Genehmigung durch die Kommission seine Mitarbeitenden. Die Direktorin bzw. der Direktor ist beratendes Mitglied der Kommission.
Art. 26a und 26b
Der Bundesrat wird beauftragt, das Untersuchungsverfahren zu regeln. Es sind keine materiellen Änderungen im Verfahren vorgesehen. Über die Ausführungsbestimmungen sollen die Verfahren der UUS und des BFU zwecks Effizienzsteigerung soweit möglich harmonisiert werden. Die Regelung über die Verfügbarkeit von Akten kann hier ersatzlos gestrichen werden, da entsprechende Regelungen im Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3) enthalten sind.
Art. 26c
Die Untersuchungskosten sowie die Kosten der Kommission werden weiterhin vom Bund getragen. Es sind keine materiellen Änderungen vorgesehen.
Art. 26d (neu)
Die Direktion und die Mitarbeitenden unterstehen der Gesetzgebung über das Bundespersonal und sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert.