Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Umgebung von Flugplätzen zum Schutz von An- und Abflugverfahren. Die Möglichkeit Sicherheits- oder Lärmzonen einzurichten ist heute auf die Flughäfen beschränkt (Art. 42 ff. LFG). Sinn und Zweck dieser Regelungen war es, die Zonen in der Flughafenumgebung aus «sozialhygienischen Gründen» der Überbauung zu entziehen (BBL 1971 I 266).
Die Flugfelder müssen die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Betriebes auf dem privatrechtlichen Weg treffen (siehe Art. 44b LFG). Droht also einem Flugfeld, dass es zugebaut wird, so muss es sich mit den Mitteln des Privatrechts dagegen wehren, wenn es nicht den Entzug der Betriebsbewilligung riskieren will. Das Einführen einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zum Schutz von Flugfeldern wird allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.18
Die bisherige Regelung, wonach der Bundesrat Vorschriften über Luftfahrthindernisse aufstellen und als ultima ratio das Enteignungsrecht ausüben kann, soll grundsätzlich beibehalten werden (siehe Abs. 2 und 3 des Vorschlags zur Änderung des LFG). Neu soll eine Bewilligungspflicht hinzukommen (Abs. 1). Damit wird klargestellt, dass die Errichtung eines Luftfahrthindernisses ausschliesslich mit der vorgängigen Erlaubnis durch das BAZL erfolgen darf. Die Ausgestaltung der Bewilligung sowie des dazu gehörenden Verfahrens soll durch den Bundesrat erfolgen, voraussichtlich in der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1). Bei der Ausgestaltung der Bewilligung ist namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.
Gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren wird im Rahmen von Plangenehmigungen nach Artikel 37 LFG auch über allfällige Luftfahrthindernisse entschieden. Das gleiche gilt bei Plangenehmigungen nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), nach Artikel 18 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) sowie nach Artikel 9 des Seilbahngesetzes (SebG; SR 743.01).
Art. 42–44 Beschränkung des Grundeigentums; Lärmzonenpläne
Die gesetzliche Grundlage für Lärmzonenpläne ist nicht mehr erforderlich, seit die Lärmbelastung der Flughäfen und deren Folgen abschliessend in der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41, Anhang 5) geregelt sind. Das Bundesgericht hat die Aufhebung der gesetzlichen Grundlage ausdrücklich verlangt (BGE 126 II 597). Entsprechend wird lit. b gestrichen und Abs. 1 sprachlich angepasst. Mit der Streichung der Lärmzonen wird die Anhörung des BU-WAL (heute BAFU) in Abs. 3 überflüssig. Nach der Streichung der Lärmzonen geht es in Art. 42 nur mehr um Sicherheitszonen, weshalb der Verweis auf die Lärmschutzvorschriften nicht mehr nötig ist und Abs. 5 gestrichen werden kann.
In den Artikeln 43 und 44 werden die Begriffe «Flugplatz» durch «Flughafen», «Zonenplan» durch «Sicherheitszonenplan» und «Flugplatzhalter» durch «Flughafenhalter» ersetzt.
Art. 46 (Aufgehoben) Kosten Flugsicherungsdienst; Kostenbeitrag von Luftverkehrsunternehmungen
Der Artikel geht auf die ursprüngliche Fassung des LFG von 1948 zurück. Hintergrund war gemäss damaligem Botschaftstext, Luftverkehrsunternehmungen an den Kosten des Flugsicherungsdienstes zu beteiligen, wenn der Betrieb einer bestimmten Linie, wie z. B. einer Nachtlinie, ausserordentliche Flugsicherungsmassnahmen nötig machte. Die Bestimmung ist aufgrund der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäss. Wie nachstehend unter den
18 Die Vorstellungen für solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Schutz der An- und Abflugverfahren bei Flugfeldern reichen von Ideen wie der Verbindlichkeitserklärung des amtlich festgestellten Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters gegenüber den Behörden über die Einführung eines Sicherheitszonenplans «light» zur Belastung der Grundstücke mit einer (öffentlich-rechtlichen) Dienstbarkeit.