Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 34 Seiten
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Abs. 4 (neu)
Der Ende 2006 in Kraft getretene Anhang 11 Ziffer 3.3.3 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) sieht die Einführung des sogenannten «Ambient Voice Recording Equipment (AVRE)» bei Flugverkehrsstellen vor. AVRE dient dazu, während jeweils mindestens 24 Stunden die Hintergrundgespräche
und -geräusche aufzuzeichnen. Skyguide hat gegenüber dem BAZL beantragt, AVRE im Frühling 2007 in Betrieb zu nehmen.
AVRE ermöglicht eine genauere Rekonstruktion von Unfällen oder schweren Zwischenfällen. Das System leistet deshalb einen wesentlichen Beitrag für eine verbesserte Unfallprävention und damit zur Erhöhung der Sicherheit in der Luftfahrt. Mit der Einführung von AVRE kann zudem der Empfehlung 13 des Schlussberichts über den Alitalia-Unfall am Stadlerberg von 1990 Rechnung getragen werden, in welcher die Prüfung der Einrichtung von Mikrofonen mit Tonbandaufnahmen an den Arbeitsplätzen der Flugverkehrsleiter (analog der Aufzeichnung von Cockpitgesprächen in Flugzeugen) gefordert wurde.
Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgesehenen ausdrücklichen Rechtsgrundlage wird AVRE befristet und in eingeschränktem Umfang voraussichtlich direkt gestützt auf die genannte völkerrechtliche Rechtsgrundlage eingeführt.
Abs. 5
Die vorliegende Bestimmung soll mit einer gewissen Flexibilität und Offenheit den heutigen und künftigen Anforderungen Rechnung tragen. Im Zusammenhang mit der Luftfahrt bestand und besteht das Erfordernis zur Bekanntgabe von Personendaten bzw. zum Datenaustausch innerhalb der Schweiz und aufgrund der Internationalität der Luftfahrt zwangsläufig auch mit dem Ausland. In der Praxis beschränkt sich die Bekanntgabe von Personendaten bzw. der Datenaustausch überwiegend auf (datenschutzmässig) belanglose Informationen oder statistische Angaben. In Frage kommt aber auch die Bekanntgabe von Informationen im Sinne der Bemerkung zu Art. 107a Abs. 2 Bst d; ausnahmsweise könnte im Einzelfall auch die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten erforderlich sein.
Der Hinweis betreffend dem «Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben» bezieht sich nicht nur auf Tätigkeiten, die sich aufgrund des LFG ergeben, sondern auch auf solche, zu denen die Schweiz gestützt auf verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen oder völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist. Bei den erwähnten «ausländischen Behörden» handelt es sich insbesondere um die Luftfahrtbehörden ausländischer Staaten; bei den «internationalen Organisationen» um die verschiedenen europa- oder weltweit wirkenden Luftfahrtorganisationen, bei denen die Schweiz Mitglied ist bzw. bei denen sie mitwirkt. Für die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten soll dabei grundsätzlich ein «angemessener» Schutz gewährleistet sein (vgl. Art. 6 DSG).
Art. 107b (neu) Datenschutz; Zugriffsrechte Abs. 1
Gemäss Anhang 7 des vorstehend erwähnten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt hat die Schweiz bzw. das BAZL ein Luftfahrzeugregister zu führen. Die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 52ff. Wie in anderen ausländischen Staaten sind die Angaben innerhalb dieses Registers auch in der Schweiz seit jeher öffentlich zugänglich.
Dieser im Gesetz bisher nicht ausdrücklich erwähnte Umstand wird nunmehr festgeschrieben und zudem die seit einigen Jahren realisierte Möglichkeit der Einrichtung eines Abrufverfahrens erwähnt.