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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 8 Seiten
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3. «Fischereierzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung) gekocht» für alle gekochten Fischereierzeugnisse (gekochte Krebstiere, gekochte Muscheln, Surimi usw.).
Art. 20
1 Die Etikettierung von Fischereierzeugnissen enthält Angaben zur Produktionsmethode (in der See oder in Binnengewässern gefangen oder gezüchtet). Dies gilt nicht für kleine Mengen von Erzeugnissen, die von Fischern oder Aquakulturerzeugern unmittelbar an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Fischereierzeugnissen, welche nach Artikel 42 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20052 behandelt wurden, muss beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung des Herstellers beigelegt werden, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden. Davon ausgenommen ist die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten.
3 Fischereierzeugnisse der Familie der Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter oder verpackter Form in Verkehr gebracht werden.
4 Auf der Etikette von Fischereierzeugnissen nach Absatz 3 sind anzugeben:
a. die Zubereitungs- oder Garmethode;
b. ein Hinweis auf das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können;
c. neben der Sachbezeichnung der wissenschaftliche Name.
Art. 27 Abs. 1 Bst. abis
1 Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Milch gilt:
abis. Standardisierte Vollmilch muss einen Fettgehalt von mindestens 35 g pro Kilogramm aufweisen.
Art. 30 Sachbezeichnung für genussfertige Milch
Als Sachbezeichnungen für genussfertige Milch sind die Bezeichnungen nach Artikel 27 Absatz 1 zu verwenden. Standardisierte Vollmilch ist als "Vollmilch" zu bezeichnen.
Art. 31 Übrige Kennzeichnung für genussfertige Milch
1 Bei genussfertiger Milch sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV3 anzugeben:
a. die Art der Behandlung; Abkürzungen wie «Past», «Hochpast», «UHT» oder «Steril» sind zulässig;
2SR 817.024.1; AS 2006 5129