Vorlage
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 8 Seiten
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genommen sind die Bestimmungen über die Hitzebehandlung für Milch, die aus technischen Gründen keiner Wärmebehandlung unterzogen werden darf (z. B. Stutenmilch).
2 Milch und Kolostrum anderer Säugetierarten, Milchprodukte aus Milch anderer Säugetierarten sowie Erzeugnisse auf Kolostrumbasis andere Säugetierarten müssen als solche bezeichnet werden.
3 Beim Mischen von Milch oder Kolstrum verschiedener Tierarten für den Konsum sowie für die Herstellung von Milchprodukten oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis müssen die Tierarten und das Mischverhältnis angegeben werden (z.B. «Kuhmilch mit X % Ziegenmilch», «Schafkolostrum mit Y % Kuhkolostrum»).
II
1 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 4 wird aufgehoben.
III
1 Lebensmittel, die den unter Ziffer I aufgeführten Vorschriften nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Für die Artikel 20 und 40 Absätze 4 Buchstabe e und 5tergilt keine Übergangsfrist.
IV
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
.... Eidgenössisches Departement des Innern:
Pascal Couchepin