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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 8 Seiten

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b. der Fettgehalt als «Gramm pro Kilogramm» oder als Prozentangabe («%»); bei Vollmilch ist die Angabe des Mindestfettgehaltes zulässig;

c. Angaben über eine Gehaltsveränderung nach Artikel 29;

d. bei Milch, die kühl gelagert wird, ein Hinweis auf die Lagertemperatur;

e. bei pasteurisierter und hochpasteurisierter Milch der Hinweis «Vor Lichtgeschützt aufbewahren»;

f. wenn die Milch einer Homogenisation unterzogen wurde, der Hinweis «Homogenisiert».

2 Bei Vollmilch ist der Fettgehalt in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

Art. 32 Abs. 1 Bst. b

1 Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV4 anzugeben:

b. ein Hinweis, dass es sich um Rohmilch handelt und diese vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss.

Art. 39 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3

Anforderungen an Käse mit Ursprungbezeichnung oder geografischer Angabe

1 Für Käse, der als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angab nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19975 eingetragen ist, gelten zusätzlich die spezifischen Vorschriften des hinterlegten Pflichtenheftes.

3Aufgehoben

Art. 40 Abs. 2 Bst. a und b und 4 Bst. e und f und 5ter

2 Für Walliser Raclettekäse gelten die Vorschriften nach Artikel 39 Absatz 2.

a. Aufgehoben

b. Aufgehoben

c. Aufgehoben

2bis Einer Herkunftsangabe muss die Sachbezeichnung «Käse» beigefügt werden.

4 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV6 sind anzugeben:

e. die Bezeichnung «mit Rohmilch hergestellt», sofern ein Teil der bei der Herstellung verwendeten Milch der Definition von Rohmilch nach Artikel

4 SR 817.022.21

5 SR 910.12

6 SR 817.022.21