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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 8 Seiten
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26 Absatz 2 entspricht und der Herstellungsprozess keinerlei Hitzebehandlung oder physikalische oder chemische Behandlung umfasst;
f. Aufgehoben
5ter In Abweichung von Absatz 4 Buchstabe e kann die Bezeichnung «aus Rohmilch» oder «Rohmilchkäse» oder sonst ein Hinweis, der auf die ausschliessliche Verwendung von Rohmilch bei der Käsefabrikation schliessen lässt, verwendet werden, wenn die gesamte Milchmenge, die für die Käsefabrikation verwendet wurde, der Definition von Rohmilch nach Artikel 26 Absatz 2 entspricht.
Art. 53 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 63 Abs. 3 Bst. b und c und 5
3 Milchpulver muss folgende Fettgehalte aufweisen:
b. fettreduziertes oder teilentrahmtes Milchpulver mehr als 15 g/kg
und weniger als 260 g/kg
c. Vollmilchpulver mindestens 260 g/kg und weniger als 420 g/kg
5Milchprodukte, die unter Verwendung von Vollmilchpulver hergestellt wurden, dürfen nicht als Vollmilchprodukte bezeichnet werden.
Titel vor Art. 66bis
8a. Kapitel: Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
Art. 66bisDefinition
1“Kolostrum“ ist das bis 5 Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Kühe abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht.
2"Erzeugnisse auf Kolostrumbasis" sind Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.
Art. 66terKennzeichnung
1Die Sachbezeichnung von Kolostrum ist "Kolostrum".
2Erzeugnisse, die auf Basis von Kolostrum hergestellt sind, müssen den Hinweis "kolostrumhaltig" tragen.
Art. 67 Abs. 1-3
1 Für Milch, Milchprodukte, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis anderer Säugetierarten gelten die Bestimmungen der Kapitel 7, 8 und 8a sinngemäss. Aus-