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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Heilmittel

Art. 42 Verschreibung und Abgabe für Tiere

1 Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur für Tiere verschreiben, die sie selber untersucht haben.

2 Ambulant behandelten Tieren dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d nur auf dem amtlichen Rezeptformular verschrieben werden.

3 Verschreibt eine Tierärztin oder ein Tierarzt ein zugelassenes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen ausserhalb der zugelassenen Indikation, so muss sie oder er dies den zuständigen kantonalen Stellen innerhalb von 30 Tagen melden.

4 In der Meldung ist anzugeben:

a. die Bezeichnung des Arzneimittels;

b. die Menge;

c. die Dosierung;

d. die Anzahl behandelter Tiere;

e. die Indikation.

5 Das Institut stellt den Kantonen die Rezeptformulare gegen Entgelt zur Weitergabe an die verschreibungsbefugten Tierärztinnen und Tierärzten zu.

2. Abschnitt: Apothekerinnen und Apotheker

Art. 43 Bezug und Abgabe

1 Die verantwortlichen Apothekerinnen und Apotheker einer öffentlichen Apotheke oder einer Spitalapotheke dürfen kontrollierte Substanzen nur von Unternehmen und Personen mit einer Betriebsbewilligung und nur mit einer schriftlichen Bestellung beziehen.

2 Die verantwortlichen Apothekerinnen und Apotheker einer öffentlichen Apotheke können auf Rezept folgenden Personen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen abgeben:

a. einer Medizinalperson, die befugt ist, Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen zu verschreiben;

b einer zur Grenzpraxis berechtigten ausländischen Medizinalperson, sofern die Apotheke im betreffenden Grenzgebiet liegt (Art. 10 Abs. 2 BetmG).

3 Soweit die verschreibende Ärztin oder Tierärztin oder der verschreibende Arzt oder Tierarzt nichts anderes vermerkt, ist die Wiederholung des Bezugs nicht gestattet. Der Teilbezug verschriebener Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b und c ist während der Geltungsdauer des Rezepts möglich.